Verwerfung von Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Heilbronn. Der BGH verwirft beide Rechtsmittel als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO der vorherigen Zulassung durch das Beschwerdegericht bedarf und diese nicht erteilt wurde. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung ist nicht statthaft. Die Kosten trägt der Schuldner nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen; Kosten dem Schuldner auferlegt (§ 97 Abs.1 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuvor zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht keine Nichtzulassungsbeschwerde zu; der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung bewusst ausgeschlossen.
Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines eingelegten Rechtsmittels nicht erfüllt, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; bei Verwerfung von Rechtsmitteln werden die Kosten dem Schuldner auferlegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 3. Januar 2023, Az: Bö 1 T 247/22
vorgehend AG Vaihingen, 5. Dezember 2022, Az: 2 M 689/22
Tenor
Die Rechtsmittel vom 27. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn- 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2023 - Bö 1 T 247/22 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde vom 27. Februar 2023 und Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. Mai 2023 - sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 2 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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