Themis
Anmelden
BGH·I ZB 25/24·03.05.2024

Verwerfung als Rechtsbeschwerde ausgelegter Eingabe wegen fehlender Zulassung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit einer Eingabe, die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach zu verstehen war, an den BGH. Streitpunkt war die Zulässigkeit und Anfechtbarkeit der Nichtzulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat und diese Nichtzulassung nach §574 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §577 Abs.1 S.2 ZPO nicht anfechtbar ist. Eine außerordentliche Rechtsbeschwerde oder verfassungsrechtliche Rechtfertigung bejahte der Senat nicht; die Kosten trägt die Schuldnerin (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt (§97 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn sie inhaltlich auf die Anfechtung einer Beschlussentscheidung gerichtet ist, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung.

2

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, ein Rechtsmittel nicht zuzulassen, ist nach §574 Abs.1 Nr.2 i.V.m. §577 Abs.1 S.2 ZPO nicht anfechtbar und führt zur Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

3

Der Weg zu einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn besondere, verfassungsrechtlich gebotene Gründe vorliegen; bloße Unzufriedenheit mit der Nichtzulassung genügt nicht.

4

Bei Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig sind dem unterliegenden Beteiligten die Kosten aufzuerlegen (§97 Abs.1 ZPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ansbach, 7. Februar 2024, Az: 1 T 1209/23 p

vorgehend AG Weißenburg, 3. November 2023, Az: M 1666/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach - 1. Zivilkammer - vom 7. Februar 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - I ZB 57/21, juris Rn. 2 mwN), der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2 mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer