Rechtsbeschwerde verworfen mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin richtete eine Eingabe an den BGH, die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden auszulegen war. Der BGH verwirft die Eingabe als unzulässig, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 574, § 577 ZPO) und diese Nichtzulassungsentscheidung nicht anfechtbar ist. Ein außerordentlicher Rechtsbehelf war nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten; die Kosten trägt die Antragstellerin (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Eingabe als Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung des Rechtsmittels erteilt; fehlt die Zulassung nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig zu verwerfen.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nicht anfechtbar; der unmittelbare Rechtsweg gegen diese Nichtzulassungsentscheidung steht dem Rechtsmittelführer nicht offen.
Ein außerordentlicher Rechtsbehelf (außerordentliche Rechtsbeschwerde) gegen die Nichtzulassung ist nur in engen, verfassungsrechtlich begründeten Ausnahmefällen eröffnet; bloße Rügen der Unangemessenheit der Nichtzulassung genügen nicht.
Die Verpflichtung zur Tragung der Kosten einer unzulässig verworfenen Rechtsbeschwerde richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 8. März 2024, Az: 22 T 5/24
vorgehend AG Weiden, 15. Dezember 2023, Az: M 2466/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Eingabe der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Weiden i.d. OPf. - 2. Zivilkammer - vom 8. März 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO), diese Entscheidung nicht anfechtbar, der Weg zu einer außerordentlichen (Rechts-)Beschwerde nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2024 - I ZB 25/24, juris, mwN). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer