Verwerfung von Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde in der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ein. Der BGH verwirft beide Rechtsmittel als unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden war und gegen diese Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners gegen LG-Beschluss in der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde steht keine Nichtzulassungsbeschwerde offen; der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Nichtzulassung bewusst ausgeschlossen.
Werden Rechtsmittel als unzulässig verworfen, sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
In Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen prozessualer Rechtsbehelfe restriktiv zu prüfen und auf die in Gesetz und Rechtsprechung normierten Zulassungsanforderungen zu stützen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Heilbronn, 3. Januar 2023, Az: Bö 1 T 248/22
vorgehend AG Vaihingen, 15. August 2022, Az: 2 M 689/22
Tenor
Die Rechtsmittel vom 27. Februar 2023 und vom 8. Mai 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 3. Januar 2023 - Bö 1 T 248/22 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Die von dem Schuldner eingelegten Rechtsmittel - Rechtsbeschwerde vom 27. Februar 2023 und Nichtzulassungsbeschwerde vom 8. Mai 2023 - sind unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 3. Januar 2023 jedoch nicht zugelassen.
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - I ZB 60/20, juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 26/22, juris Rn. 3).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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