Streitwertbeschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts: Unzulässigkeit des Beschwerdeziels einer Streitwerterhöhung; Kosten des Beschwerdeverfahrens
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beanstandete die Festsetzung des Streitwerts im Berufungsverfahren (20.000 €) und begehrte eine Heraufsetzung auf mindestens 22.000 €. Der BGH hält die Beschwerde für unzulässig, da eine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzungen an oberste Gerichtshöfe des Bundes nach GKG nicht statthaft ist und dem Beklagten das erforderliche Kosteninteresse fehlt. Kraft Gesetzes unstatthafte Beschwerden sind nicht gebührenfrei; die Kosten trägt der Beklagte.
Ausgang: Streitwertbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Festsetzung des Streitwerts ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes unzulässig; das Rechtsmittel ist nach den Regeln des GKG nicht statthaft.
Für die Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde ist ein eigenes Kosteninteresse erforderlich; das bloße Bestreben, durch Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines materiellen Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet kein Rechtsschutzinteresse.
Die gesetzliche Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Verfahren; kraft Gesetzes unstatthafte Beschwerden sind kostenpflichtig.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; bei unzulässiger Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 11. November 2021, Az: 3 U 1137/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. April 2021, Az: 3 HKO 6997/20
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat und Kartellsenat - vom 11. November 2021 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 11. November 2021 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. April 2021 zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner eigenen Streitwertbeschwerde, mit der er die Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 22.000 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat erklärt, er wünsche die Vorlage der Streitwertbeschwerde an den Bundesgerichtshof.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist unstatthaft, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Dem Beklagten fehlt außerdem das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil er durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 - I ZB 115/19, juris Rn. 4 mwN). Maßgebend ist das Kosteninteresse. Das Interesse, durch die Heraufsetzung des Streitwerts die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache zu erreichen, begründet keine Beschwer (Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl., § 68 GKG Rn. 11 "Kosteninteresse" und "Rechtsmittelzulässigkeit").
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8 Satz 1, § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) gilt nur für statthafte Verfahren. Eine - wie vorliegend - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20, juris Rn. 2 mwN).
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