Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren - unzulässige Vorlage an das Bundesarbeitsgericht
KI-Zusammenfassung
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete eine Beschwerde gegen die vom Landesarbeitsgericht festgesetzten Gerichtsgebühren nach § 63 Abs. 2 GKG. Das BAG hält die Beschwerde für gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft und damit als unzulässig zu verwerfen. Eine Vorlage an das BAG war daher nicht geboten. Wegen fehlerhafter Sachbehandlung werden dem Beschwerdeführer vor dem BAG keine Gerichtskosten auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG als unzulässig verworfen; dem Beschwerdeführer werden vor dem BAG keine Gerichtskosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für Gerichtsgebühren ist unstatthaft, wenn das Gesetz die Zulässigkeit solcher Beschwerden ausdrücklich ausschließt; in diesem Fall ist die Beschwerde vom angefochtenen Gericht als unzulässig zu verwerfen.
Die gesetzliche Gebührenbefreiung nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gilt nur für statthafte (zulässige) Beschwerden; gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden begründen keinen Anspruch auf Gebührenfreiheit.
Ein Nichtabhilfebeschluss mit nachfolgender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde unstatthaft ist; das Landesgericht hat die unstatthafte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Führt eine fehlerhafte Sachbehandlung des Landesgerichts zur unstatthaften Vorlage, so sollen dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nach § 21 GKG keine Gerichtskosten auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Frankfurt (Oder), 9. März 2023, Az: 8 Ca 750/22, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 5. Oktober 2023, Az: 6 Sa 446/23 und 6 Sa 64/23, Beschluss
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2023, Az: 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 - I ZB 12/22 - Rn. 3; 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben (§ 21 GKG).
| Koch | Niemann | ||
| Schlünder |