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BGH·I ZB 108/25·19.03.2026

Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte eine Anhörungsrüge sowie Ablehnungsgesuche gegen Richter und Justizangestellte ein. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig wegen Anwaltszwangs bzw. fehlender Substantiierung einer Gehörsverletzung und die Ablehnungsgesuche als offensichtlich unzulässig. Ein Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO besteht nicht gegen den einzelnen Richter. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO analog.

Ausgang: Anhörungsrüge und Ablehnungsgesuche des Schuldners als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge vor dem Bundesgerichtshof unterliegt dem Anwaltszwang nach §78 Abs.1 Satz 3 ZPO und ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

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Eine Anhörungsrüge, die sich gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts richtet, unterliegt nicht dem Anwaltszwang, erfordert jedoch eine substantielle Darstellung konkreter Umstände, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

3

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig und kann ausnahmsweise auch durch den Spruchkörper in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entschieden werden.

4

Auf ein Ablehnungsgesuch gegen Mitarbeiter der Geschäftsstelle gelten dieselben Maßstäbe; auch insoweit führt offenkundige Ungeeignetheit zur offensichtlichen Unzulässigkeit.

5

Ein Auskunftsanspruch nach Art.15 DSGVO richtet sich gegen die für die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung verantwortliche Behördenleitung (Verantwortliche), nicht gegen den einzelnen Richter; Kostenentscheidungen können nach §97 Abs.1 ZPO analog getroffen werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 45 Abs. 1 ZPO§ Art. 15 Abs. 1 DSGVO§ Art. 4 Nr. 7 DSGVO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. März 2026, Az: I ZB 108/25, Beschluss

vorgehend BGH, 10. Februar 2026, Az: I ZB 108/25, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 24. November 2025, Az: 45 T 4066/25 e

vorgehend AG Augsburg, 25. Januar 2024, Az: 2 M 1172/24

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Februar 2026 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. wird als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die mit Schreiben vom 4. März 2026 eingelegten Rechtsbehelfe des Schuldners haben keinen Erfolg.

2

I. Die Anhörungsrüge des Schuldners ist unzulässig.

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1. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist die Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 3 mwN).

4

2. Soweit sich der Schuldner dagegen wendet, dass der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2026 die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelehnt hat, unterliegt die Anhörungsrüge zwar nicht dem Anwaltszwang (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Schuldner nicht dargelegt hat, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 4 mwN).

5

II. Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. ist offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung des abgelehnten Richters berufen.

6

Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 6 mwN). So liegt der Fall hier.

7

III. Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen Justizangestellte W. ist nach den unter Ziffer II angeführten, für ein Ablehnungsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprechend geltenden Maßstäben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2025 - I ZB 63/24, juris Rn. 7 mwN) ebenfalls offensichtlich unzulässig.

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IV. Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.

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V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.

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VI. Der Schuldner wird darauf hingewiesen, dass der Senat in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige, substanzlose oder rechtsmissbräuchliche - Eingaben nicht mehr bescheiden wird. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2017 - I ZB 14/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 6. Juni 2018 - EnZB 9/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 21/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 7. September 2021 - V ZB 49/21, juris Rn. 2 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 2 BvR 63/16, juris Rn. 3).

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