(Festsetzung des Gegenstandswerts bei insolvenzbedingter Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss des Senats. Der BGH wies die Gegenvorstellung zurück und befand, dass es keinen Anlass gibt, den Gegenstandswert getrennt für Zeiträume vor und nach der insolvenzbedingten Unterbrechung festzusetzen. Erstattungsfähige Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden und als Maßstab sowie als Masseverbindlichkeit einheitlich zu behandeln; eine Wertminderung nach der zu erwartenden Insolvenzquote bedarf hier keiner Entscheidung.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für Zeiträume vor und nach einer insolvenzbedingten Unterbrechung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht geboten, wenn keine Anhaltspunkte für eine abweichende Wertbemessung vorliegen.
Erstattungsfähige Gerichts- und Anwaltsgebühren, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind für die Erstattungsbemessung maßgeblich und gelten auch für Ansprüche, die nach Eröffnung zu erstatten sind.
Solche vor Insolvenzeröffnung entstandenen Kostenerstattungsansprüche sind einheitlich als Masseverbindlichkeiten zu behandeln.
Die Frage, ob der Gegenstandswert nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach §§ 182, 185 InsO oder nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG i.V.m. § 3 ZPO der zu erwartenden Insolvenzquote anzupassen ist, kann unbeantwortet bleiben, wenn sie für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. März 2019, Az: EnVR 112/18, Beschluss
vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 24. Juli 2013, Az: 2 Kart 10/11
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes im Beschluss vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
Für eine separate Festsetzung des Gegenstandswerts für die Zeiträume vor und nach der Aufnahme des mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juni 2014 unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens besteht kein Anlass.
Die erstattungsfähigen Gerichts- und Anwaltsgebühren sind bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Der dafür anzusetzende Wert ist auch für die vom Antragsteller zu erstattenden Kosten maßgeblich. Diese sind einheitlich als Masseverbindlichkeit zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - II ZR 364/13, MDR 2016, 1172 Rn. 9 f.).
Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob der Gegenstandswert für den Zeitraum nach Aufnahme gemäß § 182 und § 185 Satz 3 InsO oder zumindest nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 3 ZPO entsprechend der zu erwartenden Insolvenzquote zu reduzieren ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
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