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BGH·AnwZ (Brfg) 31/24·16.12.2024

Zulassungsantrag der Berufung gegen Widerruf der Anwaltszulassung wegen Fristversäumnis verworfen

Öffentliches RechtAnwaltsberufsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der zugelassene Rechtsanwalt beantragte beim BGH die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs über den Widerruf seiner Zulassung. Der Antrag wurde als unzulässig verworfen, weil die Monatsfrist zur Beantragung der Zulassung nicht fristgerecht beim zuständigen Anwaltsgerichtshof eingehalten wurde. Die verspätete Einreichung beim BGH heilte die Versäumung nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen nicht fristgerechter Antragstellung beim zuständigen Anwaltsgerichtshof

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Berufung durch das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht zugelassen, ist die Zulassung binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim zuständigen Anwaltsgerichtshof zu beantragen (§ 112e BRAO i.V.m. VwGO).

2

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht; die nachträgliche Einreichung bei einem anderen Gericht wahrt die Zuständigkeits- und Fristvorschriften nicht.

3

Die Fristberechnung für die Rechtsschutzanträge richtet sich nach den Vorschriften über Zustellung und Fristbeginn; der Eingang beim zuständigen Gericht am letzten Tag ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit.

4

Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; der Streitwert kann entsprechend den berufsrechtlichen Vorschriften festgesetzt werden (vgl. § 194 BRAO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 112e Satz 2 BRAO§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO§ 222 Abs. 1 und 2 ZPO§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 16. Februar 2024, Az: 1 AGH 33/23, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 16. Februar 2024 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Der Wert des Rechtsmittelverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 16. Februar 2024, dem Kläger zugestellt am 28. Juni 2024, als unbegründet abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2024 "Nichtzulassungsbeschwerde" gegen das Urteil eingelegt. Mit Verfügung vom 14. August 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Statthaftigkeit des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels hingewiesen. Daraufhin hat der Kläger mit am 28. August 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz die "Nichtzulassungsbeschwerde" zurückgenommen, stattdessen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und beantragt, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 30. August 2024 hat der Senat den Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen und mitgeteilt, dass dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht entsprochen werden kann. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht beim zuständigen Gericht gestellt worden ist.

3

Wird die Berufung - wie hier - nicht in dem Urteil des Anwaltsgerichtshofs zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Anwaltsgerichtshof zu beantragen (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO). Da dem Kläger das Urteil am 28. Juni 2024 zugestellt worden ist, hätte der Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Var. 1 BGB am Montag, den 29. Juli 2024 beim Anwaltsgerichtshof eingehen müssen. Der Kläger hat seinen Zulassungsantrag jedoch erst am 28. August 2024 beim Bundesgerichtshof eingereicht.

III.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

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