Themis
Anmelden
Anwaltsgerichtshof NRW·1 AGH 40/25·23.01.2026

Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls bei erneuter Schuldnerverzeichnis-Eintragung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsrecht der RechtsanwälteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht den erneuten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO an, der auf neue Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach Wiederzulassung gestützt war. Streitpunkt war, ob die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt und eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausnahmsweise zu verneinen ist. Der Anwaltsgerichtshof wies die Klage ab, weil der Kläger trotz bestehender Eintragungen kein vollständiges Gläubiger- und Schuldenverzeichnis sowie keine nachhaltig geordneten Vermögensverhältnisse dargelegt habe. Einwände gegen Vollstreckungsmaßnahmen seien im Widerrufsverfahren nicht zu prüfen; bloße Aussichten auf künftige Einnahmen genügten ebenfalls nicht.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen den erneuten Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung eines Rechtsanwalts in das Schuldnerverzeichnis begründet nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO die widerlegliche Vermutung des Vermögensverfalls; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung.

2

Zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls hat der eingetragene Rechtsanwalt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorzulegen und nachhaltig geordnete Vermögens- und Einkommensverhältnisse darzutun.

3

Die inhaltliche oder verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO grundsätzlich nicht überprüft; hiergegen sind die im Vollstreckungsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

4

Die bloße Aussicht auf zukünftige Einnahmen oder ein nicht rechtskräftiges Urteil genügt regelmäßig nicht, um die Vermutung des Vermögensverfalls zu entkräften.

5

Bei festgestelltem Vermögensverfall ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden grundsätzlich anzunehmen und kann nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden; die Darlegungslast hierfür trägt der betroffene Rechtsanwalt.

Relevante Normen
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO§ 68 VwGO§ 110 JustizG NW§ 42 VwGO§ 112 Abs. 1 BRAO§ 112c Abs. 1 BRAO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,--Euro festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der am 00.00.0000 geborene Kläger war zunächst seit Februar 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17.07.2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, weil damals drei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis bestanden und der Kläger die daraus resultierende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen konnte. Die gegen den damaligen Widerrufsbescheid gerichtete Anfechtungsklage des Klägers wies der Senat mit Urteil vom 16.02.2024 (Az.: 1 AGH 33/23) zurück. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 16.12.2024 (AnwZ (Brfg) 31/24, juris) den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen hat, ist der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden.

Seit dem 09.04.2025 ist der Kläger auf seinen Neuzulassungsantrag vom 12.02.2025 wieder im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, nachdem er die gegen ihn vollstreckten Forderungen zwischenzeitlich begleichen konnte und er der Anwaltskammer gegenüber erklärt hatte, dass keine Schulden mehr bestünden. Ein am 11.06.2025 von der Beklagten abgerufener Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis ergab demgegenüber eine neue Eintragung vom 23.05.2025 (DR II #/22).

Mit Schreiben vom 12.06.2025 hörte die Beklagte den Kläger daraufhin zu einem erneuten Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls an und fügte den Auszug vom 11.06.2025 bei. Der Kläger bat mit E-Mail vom 01.07.2025 um Einräumung eines „etwas größeren Zeitfensters“ für eine Stellungnahme und verwies auf den von ihm vor dem Landgericht Köln persönlich geführten Arzthaftungsprozess gegen seinen behandelnden Orthopäden. Dort sei in Kürze ein (erstinstanzliches) Feststellungsurteil zu erwarten. Einen von der Versicherung des Arztes angebotenen Vergleich über Zahlung von 1,4 Millionen Euro brutto habe er abgelehnt, weil der Betrag nicht ausreiche, um seinen rund 60%-igen Verdienst- und Gewinnausfall für etwa 28 Jahre zu kompensieren, den er auf mindestens 3 Millionen Euro schätze. Gegenstand jener Klage ist ein ärztlicher Behandlungsfehler, der zu einer Lähmung des rechten Beins des Klägers vom Knie abwärts mit chronischem Nerven-Schmerzsyndrom geführt haben soll sowie zu einer Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60.

Die Beklagte verlängerte die Stellungnahmefrist bis zum 18.08.2025. Nach fruchtlosem Ablauf widerrief sie die Zulassung des Klägers aus den Gründen von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch Entscheidung der zuständigen Abteilung VII des Vorstands der Beklagten. Der vom Präsidenten der Beklagten unterzeichnete Bescheid wurde dem Kläger am 26.09.2025 zugestellt. Der Widerrufsbescheid, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 10 - 22 d.A.), stützte sich auf die Vermutungswirkung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis (DR II 789/25). Bei Abruf eines aktuellen Auszuges vom 18.09.2025 sei eine weitere Eintragung vom 21.08.2025 (DR #/25) bekannt geworden.

In dem Arzthaftungsprozess des Klägers erging am 01.10.2025 ein Urteil des LG Köln, mit dem ihm ein Schmerzensgeld i.H.v. 120.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. ca. 42.000,00 € zugesprochen wurde. Zudem wurde festgestellt, dass alle Schäden zu ersetzen sind, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Das Urteil wurde aufgrund der Berufung der Gegenseite bislang nicht rechtskräftig. Die Haftpflichtversicherung kündigte aber die Zahlung eines Vorschusses von 17.500,00 € an den Kläger an.

Gegen den Widerrufsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner Anfechtungsklage vom 26.10.2025, die am 27.10.2025 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen ist.

Der Kläger trägt vor, er sei gesundheitlich weiterhin zu mehr als 50% an der Ausübung des Anwaltsberufs gehindert. Neben einer private Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. rund 1.350,00 € monatlich erziele er im Durchschnitt monatlich 7.200,00 € Einkünfte aus der Kooperation als Partneranwalt der Z. GmbH, die Mandate über Rechtsschutzversicherungen vermittele und als „Dienstleister für Office-Anwendungen“ 50% der dadurch erzielten Umsätze als Vergütung einbehalte. Diese Tätigkeit sei für ihn besonders leidensgerecht und beschere ihm bessere Umsätze, als er vor seiner Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt habe, bei nur der Hälfte der von ihm zuvor eingesetzten Arbeitszeit.

Zu der neuen Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sei es gekommen, weil das Hauptzollamt P. im Auftrag der F. Krankenkasse wegen bestehender Beitragsschulden seit Mitte Januar 2025 gegen den Kläger vollstrecke. Das Hauptzollamt habe sämtlichen Honorare bei der Z. GmbH gepfändet, obwohl der Kläger seit Januar 2025 mehrmals Ratenzahlung beantragt habe. Die Z. GmbH habe am 06.03.2025 den Gesamtbetrag aus der Pfändung i.H.v. ca. 8.200,00 € an das Hauptzollamt gezahlt und verrechne seither seine Umsatzerlöse mit der Drittschuldnerzahlung. Mit Bescheid vom 13.03.2025 habe das Hauptzollamt doch noch einer Ratenzahlung zugestimmt.

Die ausbleibenden Zahlungen der Z. GmbH hätten aber dazu geführt, dass der Kläger „für 4 Monate selbst die kleinsten Rechnungen nicht begleichen konnte“ (Bl. 5 d.A.). Mit Bescheid vom 26.06.2025 habe das Hauptzollamt die Bewilligung der Ratenzahlung aufgehoben und habe erneut sämtliche Honorare bei der Z. GmbH gepfändet und nunmehr insgesamt 15.000,00 € „eingestrichen“. Er habe insoweit Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zugleich Klage bei zuständigen Finanzgericht erhoben.

Durch den Verlust der Zulassung könne der Kläger keine Einnahmen mehr erzielen und die Lebensgrundlage seiner Familie mit Ehefrau und zwei Kindern (00 und 00 Jahre alt) wäre ihm entzogen. So könnte er auch seine Schulden nicht zurückführen, was ihm in den vergangenen Jahren (allein 2024 über 30.000 €) gelungen sei. Deshalb sei es ermessensfehlerhaft, die Zulassung zu widerrufen.

Der Kläger beantragt in der Klageschrift vom 26.10.2025 (Bl. 2 d.A.),

den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt in der Klageerwiderung vom 16.12.2025 (Bl. 46 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid und verweist erneut auf die beiden neuen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis nach Wiederzulassung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist keine der Parteien erschienen. Sie sind in der Landungsverfügung vom 18.11.2025 darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

3

I.

4

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vor­verfahren zulässig (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112 Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde insbesondere innerhalb der Klagefrist (§ 74 VwGO) von 1 Monat nach Zustellung des Widerrufsbescheids erhoben. Der Senat konnte in Abwesenheit der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Parteien entscheiden (§ 112c BRAO, § 102 Abs. 2 VwGO).

5

II.

6

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, die Interessen der Rechtsuchenden werden dadurch nicht gefährdet.

7

1.

8

Ein Vermögensverfall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofs (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 42/21 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 11/09 -, Rn. 4, juris) vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind dabei die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen dann nicht mehr vor, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und der Schuldner der Ratenzahlung nachkommt, so dass keine weiteren Vollstreckungshandlungen mehr gegen ihn erfolgen, und wenn die Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigt werden können (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04 -, Rn. 11 ff., juris).

9

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird darüber hinaus der Vermögensverfall vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom zentralen Vollstreckungsgericht (§ 882h ZPO) zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens, also der Ausspruch der Widerrufsverfügung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ist (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 5, juris; Beschluss v. 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21, Rz. 4, juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 5, juris; Beschluss v. 13.06.2019 - AnwZ (Brfg) 25/19, Rz. 5 ff., juris; Beschluss v. 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, Rz. 4, juris; Beschluss v. 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, Rz. 7, juris; Beschluss v. 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, Rz. 3, juris; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 -, BGHZ 190, 187-197, Rn. 9, juris). Die Wirkung der widerleglichen Vermutung muss daher zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bestehen (BGH, Beschl. v. 08.12.2010 - AnwZ(B) 119/09). Wird die Eintragung wieder gelöscht, entfällt die Vermutungswirkung nur für die Zukunft (Weyland/Vossebürger, 10. Aufl. 2020, BRAO § 14 Rn. 60a).

10

Hier bestanden zum Zeitpunkt des Erlasses des (erneuten) Widerrufsbescheids folgende Eintragungen in das Zentrale Schuldnerverzeichnis. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eintragungen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides bereits gelöscht worden sind.

11

Nr.DatumAktenzeichen
123.05.2023DR II #/22
221.08.2025DR II #/25
307.02.2023DR II #/23
403.09.2024DR II #/24
522.04.2025DR II #/25
631.10.2023DR II #/23
721.08.2023DR II #/23
823.05.2023DR II #/22
908.08.2024DR II #/24
12

Die Eintragungen zu Nr. 2 und 5 sind Gegenstand des erneuten Widerrufs. Die übrigen Eintragungen bestanden bereits bei der Entscheidung der Beklagten vom 09.04.2025, den Beklagten erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen; der Kläger hatte zwischenzeitlich die Zahlung der ihnen zugrundeliegenden Forderungen gegenüber der Beklagten nachgewiesen. Eine Löschung der dadurch erledigten Eintragungen hatte der Kläger allerdings nicht herbeigeführt.

13

Die aus den beiden (neuen) Eintragungen abgeleitete Vermutung für den Vermögensverfall hat der Kläger nicht widerlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und dartun, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 20. Januar 2022 - AnwZ (Brfg) 42/21 -, Rn. 6, juris; Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14; Beschlüsse vom 04.04.2012, AnwZ (Brfg) 1/12 und vom 09.07.2013, AnwZ (Brfg) 22/13; Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 19. Januar 2018 - 1 AGH 31/17 -, Rn. 23, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der Erlass der Widerrufsverfügung.

14

Der Kläger beruft sich auf rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen durch das Hauptzollamt P.. Die Einlassung des Klägers führt allerdings nicht zur Widerlegung der Vermutungswirkung der beiden bestehenden Eintragungen. Die den Vollstreckungsmaßnahmen zugrundeliegenden Forderungen werden vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Er behauptet ohne nähere Darlegungen, das Hauptzollamt habe inzwischen mehr „eingestrichen“ als ihm bzw. der F. Krankenkasse zustehe. Der Vortrag des Klägers dazu ist aber vollkommen unsubstantiiert und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vollstreckungsmaßnahmen zu Unrecht eingeleitet wurden bzw. aufrechterhalten werden.

15

Der Kläger trägt selbst vor, dass zum Zeitpunkt der beiden Eintragungen keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Hauptzollamt bestanden. Dass das Hauptzollamt die Ratenzahlungsvereinbarung zunächst rechtswidrig abgelehnt bzw. verzögert habe, wird nicht konkret dargelegt und dies hätte auch keinen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Auch der aus Sicht des Klägers unglückliche zeitliche Ablauf aus Vollstreckung, zwischenzeitlicher Bewilligung von Ratenzahlung und Einbehalt der Vergütungen durch die Z. GmbH führt nicht zur Darlegung geordneter finanzieller Verhältnisses im Zeitpunkt des Widerrufs.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auszugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Die inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit von Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen wird im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht überprüft. Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8). Der betroffene Anwalt ist dadurch nicht schutzlos. Er kann gegebenenfalls gegenüber dem Vollstreckungsgericht mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Zwangsvollstreckungsrechts vorgehen. Der Gläubiger der Forderung, welche der Eintragung zugrunde liegt, kann im Wege der Klage auf Herausgabe des Titels in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 Rn. 5 und vom 22. März 2016 - AnwZ (Brfg) 18/14, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19 -, Rn. 21, juris). Eine nachträgliche Anfechtung der Schuldtitel ändert also an der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung und der Vermutungswirkung zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung nichts.

17

Der Kläger macht weiter geltend, er verfüge über laufende Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Partneranwalt der Z. GmbH und erwarte künftig ganz erhebliche Zahlungen aus dem Arzthaftungsprozess. Es trifft zu, dass er inzwischen ein teilweise obsiegendes erstinstanzliches Urteil erstritten hat, das einen groben Behandlungsfehler und die Haftung des Arztes dem Grunde nach festgestellt und ein Schmerzensgeld zugesprochen hat. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig und der Kläger hat bislang der angeblich von der Versicherung angebotenen Abfindung von 1,4 Mio. € nicht zugestimmt. Die bloße Aussicht auf künftige Einnahmen führt nicht dazu, dass die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt ist. Auch die lediglich pauschal vorgetragenen Einkünfte aus der Tätigkeit bei der Z. GmbH führen nicht dazu, dass die Vermutungswirkung der Eintragungen entkräftet wird, zumal sie Gegenstand der Pfändungen sind.

18

Der Kläger hat kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorgelegt und auch nicht dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind. Er ist darauf bereits in der Ladungsverfügung hingewiesen worden.

19

2.

20

Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris; Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, AnwBl Online 2017, 115, juris Rn. 15). Den Kläger trifft insoweit die Feststellungslast (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21 -, Rn. 8, juris; Schmidt-Räntsch in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 14 BRAO Rn. 39).

21

Nach der Rechtsprechung des BGH ist nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der BGH leitet daraus zwar keinen Automatismus ab, so dass die Gefährdung nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt. Dennoch kann die Gefährdung der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

22

Die Voraussetzungen einer derartigen Sondersituation hat der Kläger nicht vorgetragen. Nachteilige finanzielle Folgen aus dem Verlust der Berufsgrundlage für den Kläger und seine Familie reichen hierfür nicht aus.

23

III.

24

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 154 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.

25

Ein Anlass, die Berufung nach §§ 112c BRAO, 124 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Ein Fall der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben, weil das Urteil des Senats in den tragenden Gründen nicht von der Rechtsprechung anderer Anwaltsgerichtshöfe, des Bundesgerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts abweicht.

Rechtsmittelbelehrung

27

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist beim Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

28

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen,

29

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

30

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

31

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

32

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder

33

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann.

34

Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, zugelassen. Ferner sind die in § 67 II 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

35

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar.