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BGH·AnwSt (B) 6/25·11.11.2025

Nichtzulassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wegen unzureichender Begründung verworfen

VerfahrensrechtAnwaltsberufsrechtElektronischer RechtsverkehrVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine ausdrückliche Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage nach §145 Abs.3 BRAO vorgelegt wurde und keine substantiierte Gehörsrüge erhoben wurde. Zudem war die Berufung wegen fehlender elektronischer Einreichung unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Rechtsanwalt auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts als unzulässig verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Rechtsanwalt auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §145 Abs.3 BRAO ist nur zulässig, wenn ausdrücklich eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet wird, deren Lösung sich nicht unmittelbar aus Gesetz oder aus bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsprechung ergibt.

2

Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern eine Entscheidung das rechtliche Gehör verletzt hat; bloße pauschale Rügen genügen nicht.

3

Die Zulässigkeit anwaltschaftlicher Rechtsmittel setzt die Einreichung in der vorgeschriebenen elektronischen Form nach §116 Abs.1 Satz2 BRAO i.V.m. §§32a, 32d StPO voraus; die Nichtbeachtung macht die Berufung bzw. das Rechtsmittel unzulässig.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §116 Abs.1 Satz2 BRAO i.V.m. §473 Abs.1 StPO; bei Verwerfung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2 BRAO, § 32a StPO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Celle, 20. Januar 2025, Az: AGH 4/23 (I 12), Urteil

vorgehend Anwaltsgericht Oldenburg (Oldenburg), 22. November 2022, Az: 2 AnwG 8/21

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Januar 2025 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt.

3

Darüber hinaus steht einer Zulassung der Revision hier ohnehin entgegen, dass - was noch im Revisionsverfahren beachtlich wäre (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 352 Rn. 3 mwN) - bereits die Berufung des Rechtsanwalts unzulässig war. Auch als Betroffener, gegen den sich das anwaltsgerichtliche Verfahren in seiner Eigenschaft als Berufsträger richtet, hätte der Rechtsanwalt die Rechtsmittelschrift anders als geschehen in der elektronischen Form des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO einreichen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - AnwSt (B) 2/25, juris Rn. 2; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 37 Rn. 5, § 143 Rn. 4, § 146 Rn. 1, 6; Dittmann/Thole in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 116 Rn. 16).

4

Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

GuhlingScheußSchmittmann
EttlLauer