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BGH·AnwSt (B) 2/25·25.06.2025

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen wegen Formmängeln

VerfahrensrechtAnwaltsgerichtsbarkeitKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Anwaltsgerichtshof Berlin. Das BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine hinreichend bezeichnete grundsätzliche Rechtsfrage vorgetragen wurde und keine Gehörsverletzung glaubhaft gemacht ist. Die Berufung war wegen Formmängeln der Rechtsmittelschrift unzulässig. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Rechtsanwalt auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts mangels hinreichender Bezeichnung einer grundsätzlichen Rechtsfrage und wegen Formmängeln verworfen; Kostenauferlegung an den Rechtsanwalt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage bezeichnet.

2

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht gegeben, wenn die Instanz die Berufung wegen formeller Mängel der Rechtsmittelschrift zutreffend als unzulässig verwirft und der Vortrag keine entscheidungserheblichen Auslassungen substantiiert darlegt.

3

Die Berufung ist unzulässig, wenn die Rechtsmittelschrift nicht den Formerfordernissen des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO entspricht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus den verfahrensrechtlichen Vorschriften; bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2 BRAO, § 32a StPO§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO§ 55d Satz 1 VwGO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin, 4. Dezember 2024, Az: II AGH 6/22

vorgehend Anwaltsgericht Berlin, 29. Juni 2022, Az: 2 AnwG 15/21

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. Dezember 2024 wird verworfen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Hierfür wäre darzulegen, dass es in dem zu entscheidenden Fall auf eine grundsätzliche, abstrakt formulierbare und über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage oder Frage der anwaltlichen Berufspflichten ankommt und die Lösung dieser Frage sich weder unmittelbar aus dem Gesetz ergibt noch selbstverständlich oder bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1961 - AnwSt (B) 6/61, BGHSt 17, 21, 27 f. und vom 20. März 2007 - AnwSt (B) 6/06, NJW-RR 2007, 1506 Rn. 9; Weyland/Reelsen, BRAO, 11. Aufl., § 145 Rn. 9). Dem genügt das Vorbringen des Rechtsanwalts nicht (vgl. zur Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit etwa BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt ebenfalls nicht vor. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung zutreffend als unzulässig verworfen, da die Rechtsmittelschrift des betroffenen Rechtsanwalts nicht den Formerfordernissen des § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a StPO entsprach (vgl. zu § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 55d Satz 1 VwGO bereits BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - AnwZ (Brfg) 10/23 juris Rn. 8).

3

Der Kostenausspruch folgt aus § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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