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BGH·6 StR 84/24·03.04.2024

BGH: Teilweise Verfahrenseinstellung bei Urkundenfälschungen und Anpassung der Einziehung

StrafrechtUrkundenstrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Fälle von Urkundenfälschung und Fälschung beweiserheblicher Daten ein. Der BGH stellte aus prozessökonomischen Gründen das Verfahren in sechs Tatpunkten gemäß §154 Abs.2 StPO ein und passte infolgedessen Schuldsprüche und die Einziehung an. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unverändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in sechs Taten eingestellt und Einziehung sowie Schuldspruch angepasst; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann das Verfahren in einzelnen Tatpunkten gemäß §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen einstellen, ohne dass daraus notwendigerweise eine Minderung des Gesamtstrafenausspruchs folgt.

2

Die Verfahrenseinstellung nach §154 Abs.2 StPO führt zum Wegfall des Schuldspruchs und der für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen sowie zur entsprechenden Anpassung bereits angeordneter Einziehungsbeträge.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird; nicht ausgeführte Rügen sind nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO nicht zur Entscheidung zuzulassen.

4

Die Revision kann teilweise nach §349 Abs.4 StPO Erfolg haben, soweit einzelne Taten aufgehoben oder eingestellt werden, während weitergehende Rügen als unbegründet im Sinne von §349 Abs.2 StPO verworfen werden können.

5

Die Höhe der Anordnung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen ist anhand der verbleibenden rechtskräftigen Verurteilungen zu bemessen und kann bei Wegfall einzelner Verurteilungen herabgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 30. November 2023, Az: 46 KLs 17/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. November 2023 wird

a) das Verfahren in den Fällen 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass

aa) er der Urkundenfälschung in 21 Fällen, der Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und der versuchten Fälschung beweiserheblicher Daten in zwei Fällen schuldig ist;

bb) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.200 Euro angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 24 Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in neun Fällen und wegen versuchter Fälschung beweiserheblicher Daten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des „Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 13.000 Euro angeordnet. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3

2. Hinsichtlich der Taten 14, 16, 23, 25, 26 und 33 der Urteilsgründe stellt der Senat das Verfahren aus prozessökonomischen Erwägungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung zieht die Änderung des Schuldspruchs, den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen und die Herabsetzung des Einziehungsbetrages um 800 Euro (Tat 25 der Urteilsgründe) nach sich. Der Gesamtstrafenausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden 32 Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die wegfallenden Strafen eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

SanderFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau