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BGH·1 StR 445/23·12.06.2024

Teilweise stattgegebene Revision: Verfahrenseinstellung und Herabsetzung der Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Das Verfahren in mehreren angezeigten Fällen wurde nach §154 Abs.2 StPO eingestellt und das Urteil insoweit geändert. Zugleich bestätigte der Senat in wesentlichen Punkten die Verurteilungen und senkte den Einziehungsbetrag. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in mehreren Fällen eingestellt und Einziehungsbetrag herabgesetzt; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO entzieht der Einziehung des Wertes von Taterträgen für die eingestellten Fälle die rechtliche Grundlage.

2

Eine Rüge der Unlesbarkeit in das Urteil eingefügter Tabellen ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht den Inhalt nicht ausreichend feststellen kann; ist dies möglich, bleibt die Rüge ohne Erfolg.

3

Der Wegfall einzelner Einzelstrafen führt nicht automatisch zu einer günstigeren Gesamtfreiheitsstrafe; bleibt durch Zusammenzug der verbleibenden Strafen keine mildere Gesamtstrafe, ist eine Änderung entbehrlich (§ 354, § 337 StPO entsprechend).

4

Ein Antrag der Generalbundesanwaltschaft kann nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO zur Einstellung einzelner Fälle führen; das Revisionsgericht kann das Urteil hieraufhin entsprechend abändern.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 5. Juni 2023, Az: 5 KLs 8/22

nachgehend BGH, 5. August 2024, Az: 1 StR 445/23, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. Juni 2023 wird

a) das Verfahren in den Fällen 12 bis 18, 95, 99 bis 105 und 107 bis 112 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen,

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 32 Fällen sowie der Steuerhinterziehung in zehn Fällen und des Betrugs in 22 Fällen schuldig ist,

bb) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass diese in Höhe von 1.752.681,25 Euro angeordnet ist und hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 40 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 23 Fällen und Betrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und hiervon zwei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. In einem Fall (Lohnsteuerhinterziehung Fall 106) hat es ihn freigesprochen und das Verfahren in weiteren 13 Fällen eingestellt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.896.432,42 Euro angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt im Zeitraum von Januar 2014 bis Juli 2014 (Ziffer A. II. 2. der Urteilsgründe, Fälle 12 bis 18 betreffend die T. Krankenkasse) und für das Jahr 2013 (Ziffer A. II. 4. der Urteilsgründe, Fall 95 betreffend die B. Bau) sowie des Vorwurfs der Hinterziehung von Lohnsteuer im Zeitraum von Januar 2013 bis einschließlich 2. Quartal 2014 (Ziffer A. II. 5. der Urteilsgründe, Fälle 99 bis 105 und 107 bis 112) ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Damit kann offenbleiben, ob diese Fälle verjährt sind.

3

2. Soweit die Revision verschiedene, in das Urteil eingefügte Tabellen als schlecht lesbar und die die Fälle 95 bis 98 betreffenden Tabellen wegen ihres kleinen Schriftbilds als unlesbar beanstandet hat, greift diese Rüge nicht durch. Der Senat konnte von dem Inhalt der Tabellen ausreichend Kenntnis nehmen.

4

3. Die Gesamtstrafe bleibt durch das Entfallen der Einzelstrafen, die fast ausschließlich – anders als die verbleibenden Einzelstrafen – in der unteren Hälfte des nach Schadens- bzw. Verkürzungshöhe gestaffelten Tableaus der zu verhängenden Freiheitsstrafen liegen, unberührt (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend; § 337 Abs. 1 StPO). Der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe erweist sich nach wie vor als straff, weshalb auszuschließen ist, dass das Landgericht eine für den Angeklagten günstigere Gesamtstrafe verhängt hätte.

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4. Die Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entzieht der Einziehung des Wertes von Taterträgen in diesen Fällen die Grundlage (z.B. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2024 – 6 StR 84/24 Rn. 3; vom 12. Dezember 2023 – 6 StR 157/23 Rn. 9 und vom 12. Dezember 2023 – 4 StR 62/23 Rn. 3; vgl. auch Beschluss vom 23. Mai 2023 – GSSt 1/23, BGHSt 67, 295 Rn. 25, 59). Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend herabgesetzt.

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow