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BGH·6 StR 79/25·09.07.2025

Revision: Einziehung von Taterträgen auf 761.594,26 € geändert; gesamtschuldnerische Haftung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung und Einziehungsentscheidung ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt: der Einziehungsausspruch wurde dahingehend geändert, dass der Wert der Taterträge mit 761.594,26 € festgesetzt und der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet. Ferner wurde Tatlohn in Höhe von 15.000 € vom Einziehungsbetrag abgezogen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einziehung auf 761.594,26 € geändert und gesamtschuldnerische Haftung angeordnet; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine gesamtschuldnerische Haftung für den Wert von Taterträgen ist anzuordnen, wenn ein Mittäter faktisch Mitverfügungsgewalt über die entwendeten Sachen erlangt hat; die individuelle Benennung weiterer Gesamtschuldner ist nicht erforderlich.

2

Bei der Einziehung ist eine doppelte Erfassung desselben Vermögensvorteils unzulässig; als Tatlohn ausgezahlte Beträge, die bereits als Taterträge berücksichtigt wurden, sind vom Einziehungsbetrag in Abzug zu bringen.

3

Die Bemessung der Einziehung richtet sich nach dem Wert der Taterträge (Erlös aus der Veräußerung der entwendeten Sachen) und ist entsprechend den Feststellungen anzusetzen.

4

Erzielt die Revision nur einen geringen Erfolg, kann es nicht unbillig sein, dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 13. November 2024, Az: 4 KLs 99/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. November 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 761.594,26 Euro angeordnet wird und der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen entwendete der nicht revidierende Mitangeklagte M. aus dem Logistikzentrum der Geschädigten Autoteile, indem er sie dort entweder auf den Lkw des nicht revidierenden Mitangeklagten H. oder des nicht revidierenden Mitangeklagten S. verlud. Die Autoteile wurden später an den Angeklagten und den nicht revidierenden Mitangeklagten B. übergeben und von diesen zur Lagerhalle des Angeklagten transportiert. Die Autoteile im Gesamtwert von 761.594,26 Euro wurden an Abnehmer in Osteuropa verkauft. Aus dem Erlös erhielt der Angeklagte einen Anteil von 15.000 Euro.

4

Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 776.594,26 Euro angeordnet, davon in Höhe von 705.491,86 Euro unter Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung mit den weiteren Tatbeteiligten.

5

b) Das Landgericht hat nicht bedacht, dass jedenfalls einer der Mittäter an den im Fall 8 der Urteilsgründe entwendeten Autoteilen faktische Mitverfügungsgewalt erlangte, so dass auch insoweit die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten anzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 3 StR 188/19, Rn. 2). Der individuellen Benennung des anderen Gesamtschuldners bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 428/20, Rn. 2).

6

c) Ferner ist von dem Gesamtbetrag der Wert des Tatlohns in Höhe von 15.000 Euro in Abzug zu bringen. Die Strafkammer hat diesen Betrag sowohl als Vermögenswert eingezogen, der dem Angeklagten aufgrund beziehungsweise aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst zugeflossen ist, als auch als Vorteil, der ihm außerhalb der Tatbestandsverwirklichung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2022 – 5 StR 331/21, Rn. 11; vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18, Rn. 8; vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, Rn. 5). Eine doppelte Erfassung scheidet jedoch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 – 5 StR 481/22, Rn. 20).

7

2. Der Senat ändert den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Der geringe Erfolg der Revision lässt es nicht als unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Bartel Tiemann RiBGH Wenske isturlaubsabwesend unddaher an der Unterschriftsleistunggehindert. Bartel Fritsche Arnoldi

BartelRiBGH Wenske ist urlaubsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.Fritsche
TiemannBartelArnoldi