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BGH·2 StR 549/25·29.01.2026

Revision: Teiländerung der Einziehung wegen Doppelerfassung von Tatlohn

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen Einziehungsentscheidungen des Landgerichts Köln. Der BGH prüfte materielle Einziehungsfragen und änderte den Einziehungsausspruch zulasten des Antrags nicht, sondern zugunsten des Angeklagten: Tatlohn darf nicht zugleich als Tatertrag erfasst werden. Der Einziehungsbetrag wurde reduziert und eine Korrektur auch zugunsten eines Mitverurteilten erstreckt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit teilweise stattgegeben: Einziehung reduziert und Korrektur auch für Mitverurteilten angeordnet; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Einziehung ist eine doppelte Erfassung desselben Vermögensvorteils ausgeschlossen: Tatlohn darf nicht zugleich als Wert von Taterträgen angesetzt werden.

2

Tatlohn, der dem Täter außerhalb der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung als Gegenleistung zugeflossen ist, ist gesondert zu erfassen und darf nicht zusätzlich als Tatertrag eingezogen werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Einziehungsausspruch nach § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten ändern.

4

Eine zu Gunsten des Revisionsführers gebotene Korrektur des Einziehungsausspruchs kann gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf einen mitverurteilten Nichtrevidenten erstreckt werden.

Relevante Normen
§ 357 Satz 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 10. März 2025, Az: 110 KLs 22/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. März 2025, soweit es ihn und den Mitangeklagten O. betrifft, im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 620.588,83 Euro und gegen den Mitangeklagten O. in Höhe von 222.375,19 Euro angeordnet ist und beide jeweils als Gesamtschuldner haften; die weitergehenden Einziehungsanordnungen entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten, den Mitangeklagten O. wegen schweren Bandendiebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem näher bezeichneten Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch zugunsten des Nichtrevidenten O. – den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Demgegenüber hält die Einziehungsentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

3

a) Nach den Feststellungen entwendete der Angeklagte als Mitglied einer aus Osteuropa agierenden Bande gemeinsam mit weiteren Mittätern, in drei Fällen gemeinsam mit dem Nichtrevidenten O. und dem weiteren Mitangeklagten S., im Bundesgebiet sieben hochpreisige Luxusfahrzeuge der Marke Porsche. In fünf Fällen wurden die Fahrzeuge an einen Abnehmer übergeben, der dem Angeklagten als Tatlohn einen Anteil am Marktwert der Fahrzeuge zahlte. In zwei Fällen konnten die Fahrzeuge nach der Entwendung durch die Polizei sichergestellt werden.

4

Die durch den Angeklagten an den Abnehmer übergebenen Fahrzeuge hatten einen Gesamtwert von 620.588,83 Euro. Der Nichtrevident O. war an der Entwendung und Übergabe von Fahrzeugen im Gesamtwert von 222.375,19 Euro beteiligt. Der Angeklagte erhielt von dem Abnehmer der Fahrzeuge als Tatlohn insgesamt 59.000 Euro, wovon er 2.000 Euro an den Nichtrevidenten O. auskehrte.

5

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten in Höhe von 679.588,83 Euro (620.588,83 Euro plus 59.000 Euro), davon in Höhe von 624.588,83 Euro als Gesamtschuldner haftend, und gegen den Nichtrevidenten O. als Gesamtschuldner in Höhe von 224.375,19 Euro (222.375,19 Euro plus 2.000 Euro) angeordnet.

6

b) Diese Anordnungen halten weder für den Angeklagten noch für den Nichtrevidenten O. revisionsrechtlicher Überprüfung in voller Höhe stand. Von dem bei dem Angeklagten eingezogenen Gesamtbetrag ist der Wert des Tatlohns in Höhe von 59.000 Euro in Abzug zu bringen. Die Strafkammer hat diesen Betrag sowohl als Vermögenswert eingezogen, der dem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst zufloss, als auch als Vorteil, der ihm außerhalb der Tatbestandsverwirklichung als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2018 – 4 StR 648/17, Rn. 5; vom 27. März 2019 – 2 StR 561/18, BGHR StGB § 73 n.F. Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 8, und vom 7. Juni 2022 – 5 StR 331/21, StV-S 2022, 155 Rn. 11). Eine doppelte Erfassung scheidet jedoch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 6 StR 79/25, Rn. 6). In gleicher Weise als rechtsfehlerhaft erweist sich die den Nichtrevidenten O. betreffende Einziehung des Wertes ausgekehrten Tatlohns in Höhe von 2.000 Euro, während die Strafkammer rechtsfehlerfrei gegen den Mitangeklagten S. nur die Einziehung des Wertes von ihm durch die Taten erlangter Erlöse von insgesamt 2.000 Euro angeordnet hat.

7

c) Der Senat ändert den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten in Höhe von 59.000 Euro ab und erstreckt die aus Gründen sachlichen Rechts gebotene Korrektur des Einziehungsausspruchs gemäß § 357 Satz 1 StPO in Höhe von 2.000 Euro auf den wegen derselben Taten (§ 264 Abs. 1 StPO) verurteilten Nichtrevidenten O..

8

2. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann