Strafurteil wegen Betäubungsmitteldelikten: Prüfung der Erfolgsaussichten einer Entziehungsbehandlung; Einziehung von Wertersatz oder Tatobjekten
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat die Revision des wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Verurteilten teilweise stattgegeben: Die Einziehung von Taterträgen wurde auf 648.290 € beschränkt. Die Entscheidung, eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB nicht anzuordnen, wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da Zweifel an der zugrunde gelegten Therapiedauer und an der Feststellung des symptomatischen Zusammenhangs bestehen. Die übrige Revision blieb ohne Erfolg.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung beschränkt, Entscheidung über Unterbringung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 33 BtMG setzt voraus, dass dem Verurteilten der veräußerte Gegenstand oder der Veräußerungserlös tatsächlich zugeflossen und ihm zuzuordnen ist; kann dies nicht festgestellt werden, ist die Einziehung entsprechend zu beschränken.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB verlangt eine substantiiert begründete positive Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB); die Beurteilung der Therapiedauer hat auf zutreffender Grundlage zu erfolgen, insbesondere unter Berücksichtigung der Höchstfristen des § 67d Abs. 1 StGB.
Zur Anordnung des § 64 StGB müssen der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat sowie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen sicher und widerspruchsfrei festgestellt werden; unklare oder widersprüchliche Feststellungen rechtfertigen eine Aufhebung und Neuentscheidung.
Kann das Revisionsgericht ausschließen, dass die Festsetzung oder Weglassung einer Maßregel die Strafzumessung zuungunsten des Angeklagten beeinflusst hätte, kann die verhängte Strafe trotz Aufhebung der Maßregelentscheidung bestehen bleiben.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 17. September 2021, Az: 63 KLs 18/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. September 2021
a) im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass lediglich ein Betrag in Höhe von 648.290 Euro eingezogen wird,
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der auf „§§ 73, 73c, 73d in Verbindung mit § 33 BtMG“ gestützte Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf der Änderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 4 der Urteilsgründe einen Weiterverkauf der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel ausdrücklich nicht sicher feststellen können (UA S. 52). Demnach ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass ihm in diesen Fällen kein Veräußerungserlös zugeflossen ist. Eine Einziehung des Wertes der erlangten Betäubungsmittel nach § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 33 Satz 1 BtMG scheitert daran, dass diese nicht im Eigentum des Angeklagten standen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 1985 – 5 StR 275/85, BGHSt 33, 233).
2. Die Nichtanordnung einer Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Soweit die Strafkammer das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht (§ 64 Satz 2 StGB) damit begründet, dass‚ fraglich (sei), ob angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Dauer der anzurechnenden Untersuchungshaft die Therapie innerhalb der verlängerten Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB möglich wäre‘ (UA S. 50), bleibt offen, welche Therapiedauer sie zugrunde legt. Die Strafkammer teilt im Anschluss an die (nicht näher begründete) sachverständige Einschätzung lediglich mit, dass bei Mitbehandlung der ‚Dissozialität‘ des Angeklagten‚ eine langfristige Therapie angezeigt (sei), die die Therapiedauer von zwei bzw. zweieinhalb Jahren um mehr als das Doppelte überschreiten würde‘ (UA S. 49);…
Da die Therapiehöchstdauer bei der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten gemäß § 67d Abs. 1 Sätze 1 und 3 StGB sechs Jahre und sechs Monate beträgt und damit nicht unerheblich über fünf Jahren liegt, ist nicht gänzlich auszuschließen, dass die Strafkammer bei ihrer Erfolgsprognose von einer unzutreffenden Therapiedauer ausging; dies nötigt zur Aufhebung und Neuentscheidung über eine Maßregelanordnung.“
Dem verschließt sich der Senat nicht.
Die Strafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, dass sie bei Anordnung der Unterbringung milder ausgefallen wäre.
2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für die den Angeklagten beschwerende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt der symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat ebenso wie die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 64 StGB sicher feststehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 621/17 Rn. 10; Urteil vom 18. Dezember 2019 – 2 StR 331/19 Rn. 11, NStZ-RR 2020, 208). Die Ausführungen hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils sind widersprüchlich (UA S. 47 2. Absatz).
| Schneider | Tiemann | von Schmettau | |||
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