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BGH·2 StR 402/23·19.12.2023

Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rief das Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten und der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der BGH berichtigt einen Schreibfehler im Schuldspruch und hebt den Maßregelausspruch auf, weil das Tatgericht die Voraussetzungen des §64 StGB nicht hinreichend festgestellt hat. Zurückverweisung an andere Kammer zur neuerlichen Entscheidung. Die übrige Revision bleibt verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch berichtigt; Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat überwiegend auf einem Hang beruht und eine Substanzkonsumstörung vorliegt, die zu einer dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, Gesundheit oder Leistungsfähigkeit geführt hat und fortdauert.

2

Für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen sicher festgestellt sein; auf bloße Zweifel darf die Maßregel nicht gestützt werden (§ 261 StPO).

3

Die Feststellung, dass Konsum mit hoher Wahrscheinlichkeit kognitive Leistungen beeinträchtigt hat, reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung i.S.v. § 64 StGB zu belegen.

4

Die Novellierung des § 64 StGB hat die Anforderungen an die Behandlungsprognose erhöht: Für die Anordnung ist nunmehr eine "Wahrscheinlichkeit höheren Grades" dafür erforderlich, dass das Unterbringungsziel erreicht werden kann.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs 6 StGB§ 64 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 6 StGB§ 261 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 1. Juni 2023, Az: 5/17 KLs 27/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2023

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des durch die Sitzungsniederschrift bewiesenen Urteilstenors „wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Cannabis) in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Cannabis) in geringer Menge“ zu zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung. Bei der Bezeichnung der Tat als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in geringer Menge“ handelt es sich um ein klar zu Tage liegendes, offensichtliches Schreibversehen. Im Übrigen ist die Bezeichnung der abgeurteilten Delikte als „unerlaubt“ entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 3 StR 449/20 Rn. 3 mwN).

3

2. Die Maßregelanordnung hat keinen Bestand und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung.

4

a) Der Senat hat gemäß § 2 Abs. 6 StGB über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung zu entscheiden. Danach darf eine solche Anordnung nur ergehen, wenn die Anlasstat überwiegend auf einen Hang des Angeklagten zurückgeht, wobei der Hang eine Substanzkonsumstörung erfordert, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert.

5

b) Hierzu hat das Landgericht bislang keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Insbesondere ist nicht dadurch, dass sich der Cannabiskonsum des Angeklagten „mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat“, bereits belegt, dass dessen Lebensgestaltung, Gesundheit, Arbeits- oder Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt ist. Für die Anordnung der – den Angeklagten beschwerenden – Maßregel gemäß § 64 StGB müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sicher feststehen (§ 261 StPO; BT-Drucks. 20/5913, S. 70; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2020 – 4 StR 89/20 Rn. 8; vom 23. November 2021 – 2 StR 380/21, NStZ-RR 2022, 41; vom 23. Februar 2022 – 6 StR 650/21 Rn. 6; jew. mwN). Für die Anwendung des Zweifelssatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18, NStZ-RR 2019, 308 mwN).

6

c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB in der am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Fassung getroffen werden können. Er hebt auch die den Maßregelausspruch betreffenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Dieses wird auch zu berücksichtigen haben, dass infolge der Änderung von § 64 Satz 2 StGB das Erreichen des Unterbringungsziels „aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten“ sein muss, die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose also „moderat angehoben“ worden sind, indem jetzt „eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt wird (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70).

ApplMeybergSchmidt
ZengGrube