Revision verworfen; tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, nimmt jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung zurück, weil die Drohung Tatmittel der Vergewaltigung war. An der verhängten Freiheitsstrafe ändert dies nichts.
Ausgang: Revision insgesamt verworfen, jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung; Strafe bleibt unverändert.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Drohung mit dem Tode, die eingesetzt wird, um ein Opfer zur Duldung sexueller Handlungen zu zwingen, ist Tatmittel der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung und tritt hinter den Tatbestand der Bedrohung zurück.
Eine gesonderte Verurteilung wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Drohung ausschließlich dem Zweck der Erzwingung sexueller Handlungen diente.
Ergibt die Sachlage keine weitergehenden Feststellungen, die eine eigenständige Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, hat das Gericht den Schuldspruch insoweit nach § 354 Abs. 1 StPO entfallen zu lassen.
Die Beseitigung eines zurücktretenden Tatbestands berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Tatgericht bei zutreffender konkurenzrechtlicher Bewertung voraussichtlich nicht zu einer milderen Strafe erkannt hätte und die Merkmale des zurücktretenden Tatbestands eigenständiges Unrecht enthalten können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 18. Juli 2024, Az: 2 KLs 254 Js 10062/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2024 wird verworfen; jedoch entfällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung und mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen führten der Angeklagte und die Geschädigte eine „On-Off-Beziehung“. Nach dem gemeinsamen Besuch einer Party begaben sie sich am Abend des 30. Dezember 2023 in die Wohnung der Geschädigten. Dort kam es zunächst zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Im Laufe der Nacht forderte der Angeklagte die Geschädigte auf, ein weiteres Mal mit ihm sexuell zu verkehren; sie lehnte dies ab. Der Angeklagte ergriff die Geschädigte und zerrte sie ins Bett. Dort setzte er sich auf sie und schlug ihr mit der flachen Hand in das Gesicht. Sodann drückte er seine Hand und später auch ein Kissen auf Mund und Nase, so dass sie jeweils für mehrere Sekunden keine Luft mehr bekam. Dabei äußerte er: „Ich habe dir doch gesagt, ich töte dich. Heute ist der Tag, heute wirst du sterben!“, „um sie damit zum erneuten Geschlechtsverkehr zu bewegen“. Aus Todesangst gab die Geschädigte ihren Widerstand auf; der Angeklagte vollzog sodann den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss.
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 2 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB) oder Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird. Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2024 – 3 StR 12/24, NStZ-RR 2024, 141; vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Rn. 4; vom 23. April 2002 – 1 StR 95/02, NStZ-RR 2002, 235). Das ist hier jedoch nicht der Fall; die Drohung diente nach den Feststellungen als Mittel, die Geschädigte zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu bewegen. Da keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind, welche eine Verurteilung wegen Bedrohung tragen könnten, lässt der Senat den Schuldspruch insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte „mehrere Taten tateinheitlich begangen“ hat. Der Senat schließt aber aus, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die Verwirklichung eines zurücktretenden Tatbestands erschwerend berücksichtigt werden kann, wenn dessen Merkmale gegenüber dem angewandten Tatbestand ‒ wie hier ‒ selbständiges Unrecht enthalten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 130/19, Rn. 7; Urteil vom 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 914).
Bartel Tiemann Wenske RiBGH Fritsche istinfolge Urlaubsabwesenheitan der Unterschriftsleistunggehindert.Bartel Arnoldi
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| Tiemann | RiBGH Fritsche ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert. Bartel |