Gesetzeskonkurrenz zwischen Bedrohung und sexueller Nötigung oder Vergewaltigung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Köln ein; der BGH verwirft das Rechtsmittel überwiegend, nimmt jedoch Änderungen am Schuldspruch vor (Wegfall der Bedrohung in Fall II.2; Anpassung des Besitzvorwurfs in Fall II.4). Der Senat stellt fest, dass § 241 StGB hinter § 177 StGB zurücktritt, wenn die Drohung auf Erzwingung sexueller Handlungen mit dem Tode abzielt; die Reform von 2016 ändert daran nichts. Ferner bildet der gleichzeitige Besitz mehrerer jugendpornographischer Dateien nur eine Tat, auch bei verschiedenen Datenträgern.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; Schuldspruch in Teilbereichen berichtigt (Wegfall der Bedrohung, Änderung des Besitzvorwurfs).
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter demjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn die Drohung mit dem Tode auf die Erzwingung sexueller Handlungen gerichtet ist.
Eine qualifizierte Drohung ist als Tatmittel der sexuellen Nötigung einzuordnen; nur wenn die Drohung einem anderen Zweck als der Erzwingung sexueller Handlungen diente, käme eine eigenständige Verfolgung nach § 241 StGB in Betracht.
Die Neufassung des § 177 StGB (Änderung 2016) hat inhaltlich nicht das Konkurrenzverhältnis zu § 241 StGB verändert; der Tatbestand der Bedrohung tritt auch hinter dem Versuch der Vergewaltigung zurück.
Es steht der Gesetzeseinheit nicht entgegen, bei der Strafzumessung tatbestandliche Merkmale eines hinter den angewandten Tatbestand zurücktretenden Gesetzes strafschärfend zu berücksichtigen, soweit diese Merkmale selbständiges Unrecht enthalten.
Der gleichzeitige Besitz mehrerer jugendpornographischer Bilddateien stellt nur eine Tat dar, auch wenn sich die Dateien auf verschiedenen Datenträgern befinden.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- BGH6 StR 629/2410.12.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 02.07.2019 – 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2, Rn. 4
- BGH6 StR 572/2412.11.2024Neutraljuris Rn. 4
- BGH3 StR 12/2420.02.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 2 StR 130/19, BGHR StGB § 241 Abs. 1 Konkurrenzen 2 Rn. 4 mwN
- BGH3 StR 301/2329.11.2023Zustimmendjuris Rn. 8
- BGH1 StR 286/2108.09.2021ZustimmendRn. 4 f.
Vorinstanzen
vorgehend LG Köln, 12. Dezember 2018, Az: 114 KLs 18/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung im Fall II.2. der Urteilsgründe entfällt und der Schuldspruch im Fall II.4. der Urteilsgründe dahin geändert wird, dass der Angeklagte des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen „Besitzes einer kinderpornographischen Schrift in Tateinheit mit zweifachem Besitz einer jugendpornographischen Schrift“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall II.2. der Urteilsgründe folgte der Angeklagte am 31. Mai 2018 gegen 4 Uhr der Geschädigten auf deren Heimweg. Als sie im Begriff war, vor der Haustür zu ihrer Wohnung im Studentenwohnheim den Schlüssel aus ihrer Tasche herauszuholen, trat er von hinten an sie heran, hielt ihr den Mund zu und packte sie an der Schulter. Als dem Angeklagten die Hand vor ihrem Mund verrutschte, konnte sie um Hilfe rufen. Ihrer Gegenwehr durch Stöße mit den Ellenbogen begegnete er damit, dass er sie gegen ein Geländer und gegen die Hauswand schleuderte. Auf einen erneuten Hilferuf der Geschädigten reagierte der Angeklagte mit der Drohung: „Wenn du noch einmal schreist, bringe ich dich um.“ Dann führte er sie zu einem Gebüsch, wobei er ihr den Mund zuhielt und ihre Gegenwehr unterband, indem er sie zu Boden warf und niederdrückte. Um die Geschädigte weiter einzuschüchtern, drohte der Angeklagte damit, er werde „sie abstechen“. Als er im Begriff war, sich und die Geschädigte auszuziehen, um mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuüben, eilte die Zeugin K. herbei, worauf der Angeklagte floh.
b) Das Landgericht hat diese Tat als versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung gewertet. Hier muss die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfallen.
aa) Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter denjenigen der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurück, wenn das Opfer zur Durchführung der sexuellen Handlungen mit dem Tode bedroht wird (vgl. zu § 177 StGB aF BGH, Beschluss vom 23. April 2002 – 1 StR 95/02, NStZ-RR 2002, 235 f.). Die qualifizierte Drohung ist dabei ein Tatmittel der sexuellen Nötigung. Anders könnte es sich nur verhalten, wenn die Bedrohung einem anderen Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
An dieser Bewertung der Gesetzeskonkurrenz hat sich durch die Neufassung des § 177 StGB durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) nichts geändert. Dadurch wurde das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Opfers zu einem Qualifikationstatbestand des sexuellen Übergriffs im Fall der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB); es wurde aber inhaltlich nicht verändert. Die Neufassung des § 177 bleibt daher ohne Einfluss auf das Konkurrenzverhältnis zu § 241 StGB. Der Tatbestand der Bedrohung tritt auch hinter den Versuch der Vergewaltigung zurück.
bb) Die Schuldspruchänderung wegen Verdrängung des Tatbestands der Bedrohung gefährdet nicht den Strafausspruch.
Zwar hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafbemessung erwähnt, dass der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe nicht nur eine versuchte Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung begangen, sondern in weiterer Tateinheit auch „den Tatbestand der Bedrohung verwirklicht“ habe. Damit hat es aber der Sache nach lediglich den Todesdrohungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten strafschärfendes Gewicht beigemessen. Das begegnet im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen rechtlichen Bedenken. Der Grundtatbestand der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB setzt lediglich eine Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus und die Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 ist in zweifacher Hinsicht erfüllt. Gesetzeseinheit, die hier den Tatbestand des § 241 hinter denjenigen des § 177 StGB zurücktreten lässt, verbietet es nicht, die Erfüllung des verdrängten Gesetzes straferschwerend zu berücksichtigen, wenn dessen Merkmale gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthalten (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 1991 – 2 StR 321/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 7 mwN).
2. Der Senat berichtigt den Schuldspruch im Fall II.4. entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts. Der gleichzeitige Besitz mehrerer jugendpornographischer Bilddateien stellt nur eine Tat dar, auch wenn diese sich auf verschiedenen Datenträgern befinden.
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