Revision teilweise stattgegeben – Beschränkung der Verfolgung auf Vergewaltigung (§154a StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein, das ihn wegen mehrerer Vergewaltigungen und Körperverletzungen verurteilte. Der BGH beschränkte im Fall II.2 die Strafverfolgung nach §154a StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Tatbestand der Vergewaltigung und änderte den Schuldspruch entsprechend. Die übrige Revision wurde verworfen; Kostenentscheidungen zum Revisionsverfahren wurden getroffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verfolgung und Schuldspruch im Fall II.2 auf Vergewaltigung beschränkt; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen die Strafverfolgung auf bestimmte Tatbestände beschränken.
Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist zulässig, soweit die Beweislage eine andere rechtliche Würdigung der Taten rechtfertigt.
Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Gericht darlegt, dass ohne die entfernte tateinheitliche Verurteilung keine niedrigere Einheitsjugendstrafe zuerkannt worden wäre.
Das Revisionsgericht kann von der Auferlegung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten absehen, zugleich aber dem Angeklagten die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 25. Juni 2024, Az: 3 KLs 32/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Juni 2024 wird
a) die Verfolgung im Fall II.2 der Urteilsgründe nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Tatbestand der Vergewaltigung beschränkt,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, sowie der Vergewaltigung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen des angefochtenen Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat im Fall II.2 der Urteilsgründe die Strafverfolgung nach § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt (vgl. zur Frage der mitverwirklichten Körperverletzung BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10, NStZ 2011, 456, 457; Beschluss vom 5. Februar 2019 – 2 StR 562/18, BeckRS 2019, 3387 Rn. 8).
Der Strafausspruch wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung im Fall II.2 der Urteilsgründe auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.
| Bartel | Wenske | von Schmettau | |||
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