Revision führte zu teilweiser Schuldspruchänderung bei Sexualdelikt, Körperverletzung aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Sexualdelikten und Körperverletzung. Der BGH ändert den Schuldspruch: Verurteilt bleibt er wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (drei Fälle) und wegen Vergewaltigung; die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Schmerzen ohne körperliche Befunde oder anhaltende Traumatisierung genügen regelmäßig nicht für die Misshandlungsalternative des § 223 StGB. Die weitergehende Revision wird abgewiesen, der Strafausspruch bleibt unberührt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt; sonstige Revision abgewiesen, Strafausspruch bleibt unberührt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vornahme einer nicht einverständlichen ähnlichen sexuellen Handlung kann eine üble, unangemessene Behandlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB darstellen, begründet aber nicht ohne Weiteres die Misshandlungsalternative des § 223 StGB.
Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB liegt nicht vor, wenn nach der Tat weder körperliche Befunde noch Verletzungen feststellbar sind und keine gesicherte nachhaltige Traumatisierung vorliegt.
Die bloße Zufügung von Schmerzen durch eine sexuelle Handlung reicht regelmäßig nicht aus, um eine tateinheitliche Vorsatz-Körperverletzung zu begründen, sofern keine weiteren körperlichen oder nachhaltigen psychischen Folgen nachgewiesen sind.
Kann das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe ausschließen, dass in einem neuen Verfahren weitere zureichende Feststellungen zu erwarten sind, ist eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO zulässig.
Ergibt die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss auf die Strafzumessung, darf der Strafausspruch unberührt bleiben; bei geringem Erfolg der Revision kann das Rechtsmittel kostenpflichtig auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 6. Februar 2025, Az: 3 KLs 423 Js 54828/24 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2025 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in drei tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt sowie dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt lediglich zu einer Schuldspruchänderung.
a) Das Landgericht hat zu der Tat II. 2. der Urteilsgründe unter anderem festgestellt, dass der Angeklagte der Geschädigten Schmerzen zufügte, indem er mit seinem Finger in ihre Vagina eindrang, ihre gynäkologische Untersuchung jedoch keine Auffälligkeiten ergab.
b) Diese Feststellungen tragen aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Juni 2025 eine Verurteilung wegen (mitverwirklichter) vorsätzlicher Körperverletzung nicht. Dieser hat hierzu Folgendes ausgeführt, dem sich der Senat anschließt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 – 4 StR 566/10 Rn. 7):
„Zwar kann die Vornahme einer nicht einverständlichen ähnlichen sexuellen Handlung im Sinne des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB - hier das Einführen eines Fingers in die Vagina der Geschädigten (UA S. 11-12) - grundsätzlich eine üble, unangemessene Behandlung des Opfers darstellen.
Eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens im Sinne der Misshandlungsalternative des § 223 Abs. 1 StGB liegt jedoch nicht vor, wenn sich bei der Geschädigten - wie vorliegend - nach der Tat weder körperliche Auffälligkeiten noch Verletzungen finden. Ebenso ist eine durch die Tat eingetretene nachhaltige Traumatisierung des Opfers ebenso wenig sicher festgestellt wie ein hierauf bezogener Vorsatz des Angeklagten (UA S. 31-32; vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 StR 382/06, NStZ 2007, 218). Das Urteil stützt sich offenbar vielmehr allein auf die dem Tatopfer durch das Eindringen zugefügten und vom Angeklagten billigend in Kauf genommenen Schmerzen (UA S. 21), was für eine tateinheitliche Verwirklichung des Körperverletzungstatbestands regelmäßig nicht genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18, Rn. 8; vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18, Rn. 8; und vom 20. März 2025 - 6 StR 625/24).“
Der Senat kann angesichts des in den Urteilsgründen (UA S. 32) mitgeteilten Ergebnisses der gynäkologischen Untersuchung der Geschädigten ausschließen, dass in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen Körperverletzung trügen. Er ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.
2. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Körperverletzung lässt den Strafausspruch unberührt. Zwar hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe strafschärfend in den Blick genommen, dass „der Angeklagte neben der Vergewaltigung tateinheitlich auch eine Körperverletzung mitverwirklichte“. Der Senat schließt jedoch aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass es insbesondere angesichts der festgestellten Schmerzzufügung und des gesamten Tatbildes sowie der Vorstrafen des Angeklagten bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte.
3. Infolge des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Jäger Wimmer Bär RiBGH Dr. Leplowist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Welnhofer-Zeitler Jäger