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BGH·6 StR 585/23·10.01.2024

Revision verworfen; Schuldspruch wegen geänderter Gesetzesüberschrift redaktionell geändert

StrafrechtSexualstrafrechtKinderpornographieVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Regensburg vom 24.7.2023 wurde vom BGH als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wurde redaktionell geändert. Grund ist die zwischenzeitliche Änderung der Gesetzesfassung und damit der für die Bezeichnung der Tat maßgeblichen gesetzlichen Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Aus Gründen der Übersichtlichkeit unterließ der Senat eine Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch redaktionell an geänderte gesetzliche Überschrift angepasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zwischenzeitliche Änderung der Gesetzesfassung, insbesondere der gesetzlichen Überschrift, kann eine redaktionelle Änderung des Schuldspruchs nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht kann die Bezeichnung der verurteilten Taten entsprechend der geänderten gesetzlichen Übersrift anpassen, ohne damit die materielle Bewertung der Tat anzutasten.

3

Zur Übersichtlichkeit kann das Revisionsgericht auf eine gesonderte Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit verzichten, wenn dies der Klarheit der Entscheidungsformel dient.

4

Bei Zurückweisung bzw. Verwerfung der Revision kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegen.

Relevante Normen
§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Regensburg, 24. Juli 2023, Az: KLs 402 Js 21198/22 jug

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:

Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 13 Fällen,

des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Inhalte in elf Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Schriften in 16 Fällen,

der Herstellung jugendpornographischer Inhalte in zwei Fällen,

des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie

des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern, weil sich die Gesetzesfassung und damit die für die Bezeichnung der Tat zu verwendende gesetzliche Überschrift (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO) geändert hat. Der Senat sieht aus Gründen der Übersichtlichkeit von einer Kennzeichnung gleichartiger Tateinheit hinsichtlich der abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23; vom 12. Dezember 2023 – 1 StR 397/23).

SanderFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau