Revision: Beschränkung auf Bankrott und Änderung des Schuldspruchs
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte das Urteil des LG Stuttgart. Der BGH beschränkte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in zwei Fällen auf den Vorwurf des Bankrotts und änderte den Schuldspruch entsprechend (Insolvenzverschleppung, vorsätzlicher Bankrott, Kreditbetrug); die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung entfällt. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in zwei Fällen auf Bankrott beschränkt und Schuldspruch entsprechend geändert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 154a StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte tatbestandsmäßige Qualifikationen beschränken und den Schuldspruch entsprechend abändern.
Eine nach § 154a StPO vorgenommene Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass das Tatgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung geringere Einzelstrafen oder eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Soweit mehrere Handlungen tateinheitlich begangen wurden, ist eine abweichende rechtliche Würdigung (z. B. Bankrott statt unrichtiger Darstellung) zulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen die geänderte Tatbestandswürdigung tragen.
Weitergehende Revisionsrügen sind als unbegründet zu verwerfen, wenn sie keine substantiierten Anhaltspunkte für gesetzes- oder verfahrensrechtliche Fehler liefern.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 21. Juni 2023, Az: 6 KLs 157 Js 96039/15
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2023 wird
a) das Verfahren in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Bankrotts beschränkt und
b) der Schuldspruch des Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Insolvenzverschleppung, des vorsätzlichen Bankrotts in fünf Fällen sowie des Kreditbetrugs in drei Fällen schuldig ist; die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die tateinheitlich begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).
Die Beschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Von einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Kreditbetrugs im Fall C.II.7.a. der Urteilsgründe sieht der Senat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs ab (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 – 3 StR 378/22 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 287/23 Rn. 8).
Die Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in den in Rede stehenden Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
2. Die Revision ist im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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