Revision verworfen; Einziehung ergänzt: Angeklagter als Gesamtschuldner für 68.300 €
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahingehend, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner in Höhe von 68.300 Euro haftet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehungsausspruch ergänzt: Angeklagter haftet als Gesamtschuldner für 68.300 Euro; Kosten trägt Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof weist eine Revision als unbegründet ab, wenn die angegriffenen Entscheidungen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen lassen.
Der Bundesgerichtshof kann den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ergänzen, soweit dies zur klaren Feststellung der finanziellen Rechtsfolgen erforderlich ist und sich dies aus der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft ergibt.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann in Euro-Beträgen konkretisiert werden und die Haftung des Verurteilten als Gesamtschuldner für diesen Betrag angeordnet werden.
Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Saarbrücken, 8. Juli 2024, Az: 2 KLs 3/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von 68.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Bartel Feilcke Tiemann
von Schmettau Arnoldi