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BGH·2 StR 487/24·29.01.2025

Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf Betrug, Schuldspruch geändert, Einziehung ergänzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Frankfurt ein, das ihn wegen Betrugs und Fälschung verurteilte. Der BGH prüfte prozessuale und materielle Rechtsrügen und beschränkte aus prozessökonomischen Gründen in mehreren Fällen das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Der Schuldspruch wurde entsprechend geändert und die Einziehungsentscheidung um die Haftung als Gesamtschuldner ergänzt; sonstige Rügen blieben ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in bestimmten Fällen auf Betrug beschränkt, Schuldspruch geändert und Einziehung um Haftung als Gesamtschuldner ergänzt; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO in einzelnen Fällen auf einen bestimmten Tatvorwurf beschränken; auf dieser Grundlage sind die Schuldsprüche entsprechend zu ändern.

2

Eine Einziehungsentscheidung ist bei Bedarf dahingehend zu ergänzen, dass der Verurteilte als Gesamtschuldner für den Wert der Taterträge haftet.

3

Die Strafzumessung ist nur dann revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn wesentliche Umstände unberücksichtigt bleiben oder Ermessensfehler vorliegen; eine lange Verfahrensdauer kann strafmildernd berücksichtigt werden, sofern nicht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung nachgewiesen wird.

4

Die Entscheidung, von einer Kompensationsmaßnahme abzusehen, ist nicht zu beanstanden, wenn weder aus den Urteilsgründen noch aus dem Revisionsvortrag Anhaltspunkte für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hervorgehen.

Relevante Normen
§ 154a Abs. 2 StPO§ 269 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 6. Mai 2024, Az: 5/30 KLs 25/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in zwölf Fällen schuldig ist,

c) die Einziehungsentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwölf Fällen, davon in fünf Fällen (Fälle II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.147 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts nicht durch.

3

2. Der Senat beschränkt aus prozessökonomischen Gründen gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betrugs. Dies zieht auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts zur mittäterschaftlichen Begehung der Betrugstaten die Änderung des Schuldspruchs wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich nach sich.

4

3. Der Ausspruch über die Einziehung ist dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 6 StR 571/24).

5

4. Darüber hinaus hat die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht.

6

a) Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II.1 bis 4 und II.9 der Urteilsgründe werden durch die Beschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht berührt. Denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestands des § 269 StGB ausdrücklich nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet, da maßgebliches Ziel der Tathandlungen und damit auch Schwerpunkt der Taten der Betrug gewesen sei. Die lange Verfahrensdauer hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.

7

b) Im Übrigen begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landgericht von einer Kompensationsentscheidung abgesehen hat. Dass die lange Verfahrensdauer auf einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung beruht, ist weder den Urteilsgründen noch dem Revisionsvortrag zu entnehmen.

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann