Revision verworfen – Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Magdeburg ein, das ihn wegen sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt den Schuldspruch, erkennt jedoch einen formellen Fehler bei der Einzelstrafbemessung. Die Gerichtsentscheidung bleibt bestehen, weil die Gesamtstrafe trotz dieses Fehlers angemessen ist; Kosten auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg verworfen; Strafausspruch bleibt trotz Bemessungsfehlern inhaltlich bestehen, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Mehrzahl gleichgelagerter Taten dürfen die Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung und die erhebliche psychische Belastung der Opfer regelmäßig nicht mehrfach in vollem Umfang in die Einzelstrafbemessung eingehen; diese Umstände sind überwiegend bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Eine Berücksichtigung solcher Beeinträchtigungen bei der Einzelstrafbemessung ist nur zulässig, wenn sie unmittelbare Folge der einzelnen Tat sind.
Ein Feststellungs- oder Bemessungsfehler bei Einzelstrafen führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nach pflichtgemäßer Würdigung die verhängten Strafen insgesamt angemessen bleiben (vgl. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO).
Die Revision ist nur begründet, wenn konkrete Rechtsfehler substantiiert dargetan werden; bloße Beanstandungen ohne hinreichende Darlegung greifen nicht durch (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 28. August 2023, Az: 22 KLs 13/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. August 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Die gegen den Schuldspruch gerichteten Beanstandungen zeigen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Demgegenüber erweist sich der Strafausspruch nicht in jeder Hinsicht als rechtsfehlerfrei.
Das Landgericht hat nicht nur bei der Festsetzung der Gesamtstrafe, sondern bereits bei der Einzelstrafbemessung die Beeinträchtigung der sexuellen Entwicklung der Geschädigten und deren erheblicher psychischer Belastung strafschärfend berücksichtigt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil bei einer Mehrzahl von Taten entsprechende Beeinträchtigungen regelmäßig nur bei der Gesamtstrafe mit vollem Gewicht berücksichtigt werden dürfen. Etwas Anderes gilt dann, wenn sie bereits unmittelbare Folge einzelner Taten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschlüsse vom 1. Februar 2022 – 4 StR 449/21; vom 26. September 2023 – 2 StR 336/23; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1610); dies war hier ausweislich der Urteilsgründe jedoch nicht der Fall.
Der Strafausspruch hat indes Bestand, weil die verhängten Strafen gleichwohl angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Das gilt insbesondere angesichts des planvollen Vorgehens des Angeklagten, der für die Geschädigte in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe mit Schmerzen verbundenen sexuellen Handlungen sowie des gesamten Tatbildes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 2 StR 94/19; vom 18. April 2023 – 6 StR 124/23).
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