Strafzumessungsrechtliche Berücksichtigung von Tatfolgen bei einer Serie von Sexualdelikten
KI-Zusammenfassung
Der BGH hebt den Strafausspruch eines Landgerichts auf und verweist die Sache zur neuerlichen Strafzumessung zurück. Hintergrund ist die rechtsfehlerhafte mehrfach erfolgte Berücksichtigung von Tatfolgen (z. B. psychologische Betreuung) bei der Bemessung einzelner Strafen einer Tatserie. Die Feststellungen bleiben bestehen; der Wertungsfehler betrifft allein die Strafhöhe.
Ausgang: Revision in Bezug auf den Strafausspruch teilweise stattgegeben, Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung an andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Serie von Straftaten dürfen Tatfolgen, die nicht unmittelbare Folge einer einzelnen Tat, sondern erst Ergebnis mehrerer Taten sind, nicht in vollem Umfang bei der Bemessung jeder Einzelstrafe wiederholt berücksichtigt werden; solche Folgen sind insoweit nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.
Berücksichtigt das Gericht strafschärfende Tatfolgen einer Tatserie mehrfach bei der Einzelstrafbemessung, steht dies dem Doppelverwertungsverbot entgegen und kann der Strafausspruch aufgehoben werden.
Ein Wertungsfehler im Strafausspruch führt nicht automatisch zur Änderung der Feststellungen; die Sachverhaltsfeststellung kann bestehen bleiben, während die Rechtsfolgen (Strafausspruch) zur neuen Verhandlung aufzuheben sind.
Bei der Revisionsprüfung ist aufzudecken, ob die rechtsfehlerhaften Erwägungen die Bemessung der Einzelstrafen beeinflusst haben könnten; ist dies nicht auszuschließen, ist die Sache zur erneuten Strafzumessung zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 3. Mai 2023, Az: 28 KLs 3/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 3. Mai 2023 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Allerdings hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Nicht bedenkenfrei unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs. 3 StGB sind schon die zu Lasten des Angeklagten gewerteten Strafzumessungserwägungen im Fall 1 der Urteilsgründe, bei der Tat sei es „ohne langsame Annäherungsversuche direkt zum Oralverkehr mit der jungen Geschädigten gekommen“ (UA S. 14) und der Angeklagte habe „mit ihr als völlig unbedarftem Kind als erste Missbrauchshandlung den Oralverkehr“ vorgenommen (UA S. 17).
Zudem hat das Landgericht sowohl bei der Prüfung, ob in den Fällen 1 und 2 sowie 4 bis 7 der Urteilsgründe ein minder schwerer Fall nach § 176 a Abs. 4 StGB a.F. vorliegt, als auch bei der konkreten Strafzumessung bei sämtlichen Einzeltaten jeweils zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass die Geschädigten infolge des erlebten Missbrauchs der psychologischen Betreuung bedürfen (UA S. 14 f.). Dabei hat es nicht beachtet, dass festgestellte Tatfolgen einer Serie von Sexualdelikten nur dann bei der Einzelstrafbemessung mit ihrem vollen Gewicht berücksichtigt werden können, wenn sie unmittelbare Folge allein einzelner Taten sind; sind sie Folge mehrerer Taten einer Tatserie, können sie strafzumessungsrechtlich nur einmal bei der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 StR 369/21 –, NStZ-RR 2022, 170; Senat, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 2 StR 7/21 –, juris Rn. 4, jeweils mwN).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtlich bedenklichen strafschärfenden Erwägungen die Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Die Einzelstrafaussprüche und damit auch die daraus gebildete Gesamtstrafe – auch wenn deren Höhe nicht unangemessen ist – können daher keinen Bestand haben.“
Dem schließt sich der Senat an. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; jedoch können die Feststellungen aufrecht erhalten bleiben, da nur ein Wertungsfehler vorliegt.
Krehl Eschelbach Richter am BGH Meybergist an der Unterschriftsleistunggehindert. Krehl Grube Lutz
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