Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Notwendige Erörterungen zur Möglichkeit einer gesonderten Einzelgeldstrafe zwecks Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH hob den Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch auf und verwies zurück, weil das Landgericht nicht erörterte, ob nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB die Geldstrafe gesondert bleiben und die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Wegen des sachlichen Zusammenhangs war auch die Unterbringungsanordnung betroffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafen- und Maßregelausspruchs sowie zur Rückverweisung, die übrige Revision wird verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe ist zu prüfen und zu erörtern, ob nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB die Geldstrafe gesondert bestehen bleiben und von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen werden kann, wenn dadurch eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung möglich wäre.
Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Ausnahmecharakters einer ausdrücklichen Erörterung, sofern bei gesonderter Festsetzung der Geldstrafe die Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte.
Bleibt diese Erörterung aus, ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben; ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gesamtstrafenausspruch und einer Maßregelanordnung (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt), kann die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs auch die Aufhebung des Maßregelausspruchs erforderlich machen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stendal, 10. September 2020, Az: 501 KLs 8/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 10. September 2020, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freisprechung im Übrigen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und in dem anderen Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: zwei Jahre Freiheitsstrafe; Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je fünf Euro). Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision wendet sich der Angeklagte ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das insoweit wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einzelstrafaussprüche und die Einziehungsentscheidung halten sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.
2. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Die Strafkammer hat die durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebene Möglichkeit nicht erörtert, die Geldstrafe gesondert bestehen zu lassen und von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abzusehen, obwohl hierzu Anlass bestand. Die Nichtanwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf trotz ihres Charakters als Ausnahmevorschrift ausdrücklicher Erörterung, wenn bei gesonderter Festsetzung einer Geldstrafe die zeitige Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2020 - 4 StR 518/19, NStZ 2020, 659; vom 13. Dezember 2007 - 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; vom 11. Juni 2006 - 1 StR 142/02, NStZ-RR 2002, 264). Dies ist hier angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe und mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten sowie die übrigen festgestellten Strafmilderungsgründe der Fall.
Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulässig.
3. Wegen des Sachzusammenhangs zwischen Gesamtstrafenausspruch und Maßregelanordnung, der sich hier aus der einer Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ausschließenden Vorschrift des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB ergibt, kann auch der an sich rechtsfehlerfrei getroffene Maßregelausspruch nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 StR 516/14, NStZ-RR 2015, 174, 175).
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