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BGH·6 StR 539/23·24.01.2024

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung des straffreien Vorlebens

StrafrechtStrafzumessungRechtsmittelrecht (Revision)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts eingelegt, das ihn wegen mehrerer Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilte. Der BGH gab der Rüge wegen Verletzung sachlichen Rechts teilweise statt und hob den Strafausspruch auf. Entscheidungsfehler war, dass das straffreie Vorleben bei der Strafrahmenwahl und Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde. Die Feststellungen bleiben bestehen, die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision hinsichtlich des Strafausspruchs stattgegeben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das straffreie Vorleben des Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO und ist bei der Wahl des Strafrahmens und der Strafzumessung zu berücksichtigen.

2

Unterlässt das Gericht die Berücksichtigung eines bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkts, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn das Revisionsgericht nicht ausschließen kann, dass ohne den Rechtsfehler eine mildere Strafe verhängt worden wäre.

3

Erkenntnisse über Tat und Schuld können bestehen bleiben, wenn der Rechtsfehler nur eine wertende Verfehlung betrifft; in diesem Fall bleibt die Feststellung, der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache nach § 353 Abs. 2 StPO zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

4

Eine Revision kann hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg haben, während sie im Übrigen verworfen wird; das Rechtsmittelurteil hat insoweit Bindungs- und Abgrenzungswirkung gegenüber dem Umfang des Erfolgs (§ 349 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bayreuth, 11. Juli 2023, Az: 1 KLs 221 Js 7859/22 jug (2)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Juli 2023 im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Das Landgericht hat das straffreie Vorleben des Angeklagten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne erkennbar berücksichtigt. Insoweit handelt es sich jedoch um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 und vom 6. Juni 2023 – 4 StR 133/23, jeweils mwN).

3

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, denn der Senat kann trotz der maßvollen Strafen nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf noch niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).

FeilckeWenskeArnoldi
TiemannFritsche