Unbestraftheit als gewichtiger Strafzumessungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch verurteilt; der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück. Zentrales Rechtsproblem war, ob das Landgericht die unbestrafte Vorgeschichte als strafmildernden Umstand berücksichtigt hat. Der BGH betont, dass Unbestraftheit ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 StPO) ist. Da die Urteilsgründe das Fehlen von Vorstrafen nicht ausdrücklich berücksichtigten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine geringere Strafe verhängt worden wäre.
Ausgang: Revision der Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Unbestraftheit des Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund, dessen Berücksichtigung bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung regelmäßig erforderlich ist (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO).
Unterlässt das Gericht die ausdrückliche Berücksichtigung des straffreien Vorlebens in den Urteilsgründen, liegt ein beachtlicher Rechtsfehler vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies auf das Strafmaß Einfluss gehabt hat.
Bei der Ablehnung eines minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 StGB sind bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten, einschließlich einer möglichen Vorstrafenlosigkeit, zu würdigen.
Bezieht sich der Rechtsfehler nur auf eine wertende Abwägung im Strafzumessungsprozess (Wertungsfehler), bedarf es nicht zwingend der Aufhebung ergänzender Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), wohl aber der Aufhebung des Strafausspruchs und der Zurückverweisung, wenn eine neue Prüfung des Strafrahmens erforderlich ist.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BGH4 StR 64/2403.07.2024ZustimmendBGH Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 133/23 Rn. 5 mwN
- BGH6 StR 539/2324.01.2024ZustimmendBGH, Beschluss vom 06.06.2023 – 4 StR 133/23
- BGH6 StR 345/2314.11.2023Zustimmend
- BayObLG202 ObOWi 1122/2306.11.2023Zustimmendjew. bei juris
- BGH4 StR 211/2327.09.2023Zustimmendjuris Rn. 5 mwN; juris Rn. 4 ff.
Vorinstanzen
vorgehend LG Münster, 9. Dezember 2022, Az: 1 KLs 14/22
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. Dezember 2022 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe durch Unterlassen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Auf die Revision der Angeklagten hob der Senat das Urteil im Strafausspruch auf und verwarf die weiter gehende Revision. Die Feststellungen wurden aufrechterhalten.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagte erneut zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch kann – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2021 – 5 StR 148/20 Rn. 18 mwN) – wiederum keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat bei der Ablehnung eines minder schweren Falls gemäß § 176a Abs. 4 StGB (in der ab 27. Januar 2015 geltenden Fassung) und bei der konkreten Strafzumessung das Vorleben der Angeklagten lediglich unter den Gesichtspunkten ihrer eigenen Missbrauchserfahrung und ihrer besonderen Haftempfindlichkeit als Erstverbüßerin berücksichtigt.
b) Die Unbestraftheit eines Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 – 6 StR 61/22 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; Urteil vom 27. Oktober 1987 – 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70; Beschluss vom 26. Mai 1982 – 3 StR 110/82, NStZ 1982, 376).
c) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das straffreie Vorleben der Angeklagten hat die Strafkammer nicht ausdrücklich strafmildernd angeführt. Auch im Übrigen lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass das Landgericht das Fehlen von Vorstrafen bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung beachtet hat. Es ist daher zu besorgen, dass ihm dies trotz der Übernahme der bindenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten aus dem Urteil im ersten Rechtsgang aus dem Blick geraten ist.
d) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne diesen Rechtsfehler eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
2. Der Aufhebung der ergänzend getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, da es sich bei dem festgestellten Rechtsfehler lediglich um einen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2 StPO).
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