Zulässigkeit einer Revision bei nicht konkretisierter Sachrüge
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte Revision gegen den Freispruch des Angeklagten ein und berief sich lediglich auf die allgemeine Sachrüge. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Sachrüge nicht hinreichend konkretisiert wurde und bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Präzisierung erfolgte. Diese Anforderungen gelten auch nach § 80 Abs. 3 JGG.
Ausgang: Revision des Nebenklägers wegen nicht konkretisierter Sachrüge und fehlender Präzisierung bis Ablauf der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die ausschließlich auf der allgemeinen Sachrüge beruht, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht hinreichend konkret darlegt, welches anfechtungswürdige Ergebnis verfolgt wird.
Werden die für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Präzisierungen des Anfechtungsziels nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen, ist das Rechtsmittel unzulässig.
Die Anforderungen an die Substantiierung der Sachrüge finden auch auf Nebenkläger Anwendung; bei Nebenklagebefugnis nur für bestimmte Delikte reicht eine nicht näher ausgeführte Sachrüge nicht aus.
Eine nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge kann nicht regelmäßig durch die Anklageschrift oder Eröffnungsentscheidung ersetzt werden, es sei denn, der Freispruch bezieht sich ausschließlich auf ein nebenklagebefugtes Delikt, sodass das Anfechtungsziel unzweifelhaft ersichtlich ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Regensburg, 26. Mai 2023, Az: KLs 401 Js 17721/22 jug
Tenor
1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der er die Aufhebung des Urteils begehrt.
Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO, § 80 Abs. 3 JGG).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„a) (…) Als unzureichend erweist sich eingedenk der notwendigen Substantiierung eines zulässigen Anfechtungsziels regelmäßig die nicht näher ausgeführte Sachrüge. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts verurteilt wurde; ebenso, wenn der Angeklagte überhaupt verurteilt wurde und unklar bleibt, ob der Nebenkläger unzulässigerweise den Rechtsfolgenausspruch beanstandet oder aber die Verurteilung wegen eines weiteren Nebenklagedeliktes erstrebt. Die nicht ausgeführte Sachrüge mag in der Zusammenschau mit der Anklageschrift in Gestalt der Eröffnungsentscheidung nur dann unzweifelhaft Auskunft über ein berechtigtes Anfechtungsziel zu geben, wenn der Angeklagte vom Tatvorwurf allein eines nebenklagefähigen Delikts freigesprochen worden ist und insoweit eine Nebenklagebefugnis besteht (Wenske in: Löwe-Rosenberg, StPO, § 400, Rn. 22 mwN.). Wird daher eine erforderliche Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig.
b) Diese Grundsätze müssen auch bei der Anwendung des § 80 JGG zur Anwendung kommen.
Der Angeklagte ist Jugendlicher im Sinne des § 1 JGG. Die Nebenklage ist daher nur unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 JGG zulässig. Die Anklage wurde wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben. Daher war die Nebenklage im Hinblick auf den versuchten Mord zulässig, während eine Nebenklagebefugnis (lediglich) wegen des Delikts der gefährlichen Körperverletzung (kein Verbrechen nach § 12 Abs. 1 StGB) nicht vorliegt. Die gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB ist von § 80 Abs. 3 Nr. 1 JGG nicht erfasst (vgl. BeckOK JGG/Noak, 31. Ed. 1.11.2023, JGG § 80 Rn. 19.1).
Der Nebenkläger hat zwar gemäß § 344 Abs. 1 StPO einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gestellt. Daraus lässt sich vorliegend jedoch nicht ableiten, dass er ein zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.“
Dem schließt sich der Senat an.
| Sander | Fritsche | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |