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BGH·5 StR 606/23·14.02.2024

Revision des Nebenklägers wegen fehlenden Anfechtungsziels als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Nebenkläger revidierte gegen die Freisprüche des Landgerichts wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil kein bestimmtes, von seiner Anschlussbefugnis gedecktes Anfechtungsziel vorgetragen wurde. Nach § 80 Abs. 3 JGG kamen nur Verurteilungen wegen eines Lebensdelikts in Betracht. Nachsichtige Ergänzungen erfolgten erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist; die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen; Kosten- und Auslagenerstattung auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn kein bestimmtes Anfechtungsziel vorgetragen wird, das von der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gedeckt ist.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO darf der Nebenkläger nicht mit dem Ziel anfechten, eine andere Rechtsfolge durchzusetzen oder eine Verurteilung wegen einer Tat zu erreichen, für die ihm die Anschlussbefugnis fehlt.

3

Ist der Angeklagte zum Tatzeitpunkt Jugendlicher, richtet sich die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 80 Abs. 3 JGG; nur die dort genannten Anfechtungsziele sind zulässig.

4

Vorbringen, das erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereicht wird, kann das Fehlen eines rechtlich relevanten Anfechtungsziels nicht heilen und bleibt bei der Zulässigkeitsprüfung außer Betracht.

Relevante Normen
§ 400 Abs. 1 StPO§ 1 Abs. 2 JGG§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 401 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 43 Abs. 1 StPO§ 43 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 4. August 2023, Az: 507 KLs 24/22

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Hiergegen wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers, mit der die Aufhebung des Urteils samt den Feststellungen und die Zurückverweisung an das Landgericht beantragt werden.

2

1. Die Revision ist unzulässig, da dem Vortrag kein bestimmtes Anfechtungsziel zu entnehmen ist, welches von der Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gedeckt wäre.

3

Gemäß § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrags oder einer Begründung, die deutlich macht, dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 – 6 StR 375/21; vom 20. September 2016 – 3 StR 49/16 mwN).

4

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten Jugendlicher war (§ 1 Abs. 2 JGG), richtet sich die Anschlussbefugnis des Nebenklägers nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG. Als zulässiges Ziel eines Anschlusses kommt aus dem dortigen Katalog im vorliegenden Verfahren allein die Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen das Leben in Betracht.

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Ein solches Ziel ist für die Revision des Nebenklägers jedoch weder formuliert worden, noch kann es den Umständen eindeutig entnommen werden. In Betracht kam vorliegend nicht nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten Totschlags, sondern auch eine solche nur wegen des Vergehens einer gefährlichen Körperverletzung. Da für Letztere keine Rechtsmittelbefugnis bestand, hätte es einer eindeutigen Angabe des Anfechtungsziels bedurft (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 – 6 StR 534/23), an der es hier fehlt. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind erst mit Schriftsatz vom 2. Januar 2024 und damit nach dem Ende der Revisionsbegründungsfrist eingegangen, welche – nachdem das Urteil der Nebenklagevertreterin am 5. Oktober 2023 zugestellt worden ist – mit dem 6. November 2023, einem Montag, ablief (§ 345 Abs. 1 Satz 3, § 401 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).

6

2. Die Revision hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

CirenerKöhlerWerner
GerickeResch