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BGH·6 StR 528/21·15.12.2021

Verständigung im Strafverfahren: Belehrungserfordernis vor Zustandekommen

StrafrechtStrafprozessrechtJugendrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die verletzte Belehrungspflicht bei einer Verständigung in einem Jugendstrafverfahren. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Vorsitzende den Angeklagten erst nach der Einigung über die Möglichkeit des Entfalls der Bindungswirkung belehrt hatte. Das geständige Geständnis beruhte auf der Verständigung, eine Unschädlichkeit des Fehlers konnte nicht ausgeschlossen werden. Zur neuen Verhandlung wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision stattgegeben, Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Jugendkammer zurückverwiesen wegen Verstoßes gegen die Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorsitzende muss den Beschuldigten bereits bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit des Entfallens der Bindungswirkung belehren; eine derartige Belehrung darf nicht erst nach Zustandekommen der Verständigung erfolgen (§ 257c Abs. 5 StPO).

2

Eine Verständigung ist nur mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über die nur eingeschränkte Bindungswirkung des Gerichts informiert worden ist.

3

Ein nach unterbliebener Belehrung erfolgtes Geständnis kann nach § 337 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils führen, wenn der Verstoß ursächlich für das Geständnis war und das Gericht die Unschädlichkeit des Fehlers nicht ausschließen kann.

4

Ursächlichkeit ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Angeklagte das Geständnis auf Grundlage der Verständigung abgegeben hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm die Möglichkeit des Wegfalls der Bindungswirkung bekannt war.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 257c Abs 5 StPO§ 337 Abs 1 StPO§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 257c Abs. 5 StPO§ 257c Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 22. Juni 2021, Az: 1 KLs (626 Js 12495/19)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Juni 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt erfolgreich eine Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO, so dass es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge nicht bedarf.

2

1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Am ersten Hauptverhandlungstag gab die Vorsitzende bekannt, dass „nach Ansicht der Kammer bei Anwendung von Jugendrecht im Falle einer geständigen Einlassung eine Einheitsjugendstrafe in Höhe von einem Jahr und vier Monaten bis einem Jahr und zehn Monaten im Raum stehen könnte“. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger stimmten dem Verständigungsvorschlag zu. Danach wurde der Angeklagte gemäß § 257c Abs. 4 StPO belehrt. Anschließend räumte er die Tatvorwürfe durch eine von ihm autorisierte Erklärung seines Verteidigers ein.

4

2. Der Beschwerdeführer sieht in dieser Verfahrensweise zu Recht einen Verstoß gegen § 257c Abs. 5 StPO. Denn die Vorsitzende der Jugendkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15 mwN).

5

Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 StR 295/19; vom 30. März 2021 – 2 StR 383/20).

SanderTiemannvon Schmettau
SchneiderFritsche