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BGH·5 StR 82/15·25.03.2015

Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht über die nur eingeschränkte Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten und rügte Verletzung der Belehrungspflicht nach §257c Abs.5 StPO. Zentrale Frage war, ob das Gericht bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die nur eingeschränkte Bindungswirkung belehren musste. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Geständnis auf der Verständigung beruhte und die vorgeschriebene Belehrung fehlte. Eine ausnahmsweise Nichtursächlichkeit des Fehlers lag nicht vor.

Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wegen Verletzung der Belehrungspflicht nach §257c Abs.5 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterbreitung eines Verständigungsvorschlags hat das Gericht den Angeklagten über die Möglichkeit des Entfalls der Bindungswirkung gemäß § 257c Abs. 4 StPO zu belehren.

2

Eine Verständigung ist nur mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens vereinbar, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über die nur eingeschränkte Bindungswirkung des Gerichts aufgeklärt wurde.

3

Unterbleibt die vorgeschriebene Belehrung, kann ein auf der Verständigung beruhendes Geständnis wegen Verletzung der Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO) die Verwertbarkeit des Geständnisses und damit das Urteil beeinträchtigen.

4

Die Ursächlichkeit eines Belehrungsfehlers für ein Geständnis kann nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden; fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen des Entfalls der Bindungswirkung bekannt waren, ist eine Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 257c Abs 5 StPO§ 337 Abs 1 StPO§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 257c Abs. 5 StPO§ 257c Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 21. Oktober 2014, Az: 102 Js 2807/14 - 5 KLs

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen diverser Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.

2

1. Dieser liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

3

Am dritten Hauptverhandlungstag teilte der Vorsitzende mit, "dass in der Sitzungspause ein Rechtsgespräch zwischen dem Verteidiger, dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Mitgliedern des erkennenden Gerichts stattgefunden hat ... und unter Berücksichtigung ... insbesondere des angekündigten Geständnisses die Verfahrensbeteiligten Übereinstimmung dahingehend" erzielt haben, "dass eine Gesamtfreiheitsstrafe im Mindestmaß von vier Jahren drei Monaten und im Obermaß von fünf Jahren schuldangemessen ist."

4

Der Verteidiger und der Staatsanwalt bestätigten, "dass dies so richtig sei, und erklärten sich damit einverstanden, an diese Strafen gebunden zu sein."

5

Erst nach nunmehr von der Strafkammer angenommener Verständigung belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Der Verteidiger gab eine Erklärung zur Sache ab, die vom Angeklagten als richtig bestätigt wurde.

6

2. Danach rügt die Revision die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG [Kammer], NStZ 2014, 721; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 mwN).

7

Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.

Sander Ri'inBGH Dr. Schneiderist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. König Sander Berger Bellay

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Ri'inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert.SanderBellay