Revision: Aufhebung der Einziehung wegen unzureichender Wertermittlung – Zurückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Einziehung des Wertes des Stehlguts im Urteil des LG Stade. Der BGH hob den Einziehungsbeschluss auf, da das Gericht keine ausreichenden Feststellungen zum Verkehrswert und zur Differenzierung nach Art und Zustand (ggf. "neu für alt") getroffen hatte. Die Sache wurde zur neuer Wertermittlung und Entscheidung über die Einziehung zurückverwiesen; das Strafurteil blieb sonst bestehen.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung des Wertes des Stehlguts stattgegeben; zur neuer Wertermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist auf den gewöhnlichen Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte abzustellen; maßgeblich ist der Verkehrswert der Sache.
Das Tatgericht hat konkrete Feststellungen zur Wertermittlung zu treffen, die Art, Zustand und gegebenenfalls einen Abzug "neu für alt" berücksichtigen, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.
Kann der Verkehrswert nicht genau festgestellt werden, ist eine Schätzung gemäß § 73d Abs. 2 StGB zulässig; dabei kommen u. a. Anschaffungskosten und Gebrauchsdauer als Anhaltspunkte in Betracht.
Beschränken sich Rechtsfehler auf die Wertermittlung für die Einziehung, bleiben die übrigen Feststellungen zum Stehlgut nach § 353 Abs. 2 StPO unberührt; insoweit ist die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Bereits angeordnete Einziehungsbeträge aus früheren Entscheidungen (z. B. Strafbefehl) sind bei der Anordnung einer einheitlichen Einziehung zu berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 8. August 2022, Az: 101 KLs 13/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. August 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen, Diebstahls mit Waffen und Diebstahls zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es den Wert der Taterträge in Höhe von 25.404,17 Euro eingezogen und die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 220 Euro aus dem Strafbefehl aufrechterhalten. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einziehungsentscheidung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 386/20 mwN).
a) In den Urteilsgründen wird zum Wert des Stehlguts – soweit es sich nicht um Bargeld handelt – lediglich erwähnt, dass sich die „Gegenstände“ und ihr Wert aus den Stehlgutlisten der jeweiligen Geschädigten ergeben. Im Fall II.3 der Urteilgründe habe eine Polizeibeamtin „Angaben zum Wert“ der entwendeten Schmuckstücke und Uhren gemacht.
b) Auf dieser Grundlage kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die von ihr zugrundegelegten Werte rechtsfehlerfrei ermittelt und insbesondere nach Art oder Zustand der Sache differenziert und gegebenenfalls einen Abzug „neu für alt“ vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 386/20). Im Fall II.7 legen die Einzelbeträge (z.B. „369,99 Euro“) überdies nahe, dass die Strafkammer allein Neupreise berücksichtigt hat.
c) Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, beispielweise unter Heranziehung der Anschaffungskosten und der Gebrauchsdauer, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 3 StR 501/18, NStZ-RR 2019, 142). Da der Rechtsfehler nur die Wertermittlung betrifft, haben die Feststellungen zum Stehlgut im Übrigen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Strafbemessung auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlguts beruht. Denn die vom Landgericht angenommenen erheblichen Wertunterschiede haben sich in der Abstufung der Freiheitsstrafen nicht abgebildet.
3. Der Generalbundesanwalt weist zutreffend darauf hin, dass auf eine einheitliche Einziehung des Wertes von Taterträgen unter Berücksichtigung des Einziehungsbetrags aus dem Strafbefehl vom 17. Januar 2022 über 220 Euro zu erkennen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 342/21).
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