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BGH·6 StR 386/20·16.12.2020

Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Wertbestimmung bei Einziehung

StrafrechtVermögensabschöpfungEinziehungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen richteten sich gegen Einziehungs­aussprüche wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle. Streitpunkt war, ob der Neuwert oder der Verkehrswert für die Bemessung des einziehungsfähigen Betrags maßgeblich ist. Der BGH hob die Einziehungsaussprüche auf, weil das Landgericht pauschal den Neuwert zugrunde gelegt hatte, und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Fehlt ein konkreter Verkehrswert, ist ggf. nach §73d Abs.2 StGB zu schätzen.

Ausgang: Einziehungsaussprüche wegen fehlerhafter Wertermittlung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bemessung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrags ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte (Verkehrswert) maßgeblich; der pauschale Ansatz des Neuwerts ist nicht grundsätzlich geboten.

2

Bei der Wertermittlung sind Art und Zustand der Sache zu berücksichtigen; ggf. sind Abzüge (‚neu für alt‘) vorzunehmen.

3

Kann der Verkehrswert nicht konkret festgestellt werden, kann das Tatgericht den Wert im Wege der Schätzung bestimmen (§ 73d Abs. 2 StGB).

4

Eine fehlerhafte Ermittlung des Einziehungswerts führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; eine Änderung der Strafzumessung ist nur geboten, wenn die Strafe aufgrund dieses Fehlers beeinflusst worden ist.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 73 StGB§ 73c StGB§ 73d Abs 2 StGB§ 242 StGB§ 243 StGB§ 357 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 8. Juli 2020, Az: 305 KLs 1/20

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juli 2020, auch soweit es den Angeklagten B. betrifft, in den Einziehungsaussprüchen mit den Feststellungen zum Wert des Stehlguts aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen mehrerer Wohnungseinbruchdiebstähle zu Gesamtfreiheitsstrafen und Jugendstrafen verurteilt. Zudem hat es gegen sämtliche Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, der gemäß § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Angeklagten B. zu erstrecken war; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Einziehungsentscheidungen halten sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Wert des Erlangten bemesse sich – ohne jedwede Differenzierung etwa nach Art oder Zustand der Sache und ohne dass gegebenenfalls ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen wäre – stets am Neuwert der entwendeten Gegenstände, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist vielmehr der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1953 – 2 StR 714/51, BGHSt 4, 13, 14; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 73c Rn. 14; Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73c Rn. 10). Das neue Tatgericht wird daher den jeweiligen Verkehrswert des Stehlgutes festzustellen haben, gegebenenfalls im Wege der Schätzung (§ 73d Abs. 2 StGB).

3

Der Senat schließt aus, dass die ohnehin überaus milden Strafen auf der fehlerhaften Ermittlung des Wertes des Stehlgutes beruhen.

SanderFeilckeFritsche
KönigTiemann