Themis
Anmelden
BGH·6 StR 511/22·08.03.2023

Teileinstellung nach §154 Abs.2 StPO wegen unklarer Strafbarkeit einer Führungsaufsichtsweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten führte teilweise zur Einstellung eines Verfahrensfalls (Fall 38) auf Antrag der Bundesanwaltschaft nach §154 Abs.2 StPO. Das Gericht stellte fest, dass nicht hinreichend dargelegt war, dass die betreffende Führungsaufsichtsweisung strafbewehrt war und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte. Infolgedessen wurde der Schuldspruch entsprechend geändert; die übrigen Rügen der Revision wurden verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Verfahren hinsichtlich eines Falls eingestellt und Schuldspruch geändert; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einstellung nach §154 Abs.2 StPO kann aus prozessökonomischen Gründen erfolgen, wenn für eine Verurteilung wesentliche Umstände (z. B. Strafbewehrung einer Weisung oder Kenntnis des Angeklagten) nicht hinreichend festgestellt sind.

2

Führungsaufsichtsweisungen sind nur dann strafbewehrt zu verwerten, wenn sich aus den Feststellungen deutlich ergibt, dass die konkrete Weisung strafbewehrt war und der Adressat hiervon Kenntnis hatte.

3

Die teilweise Einstellung einer Verurteilung führt nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe, wenn feststeht, dass das Tatgericht auch ohne die eingestellte Tat nicht zu einem geringeren Gesamtstrafmaß erkannt hätte.

4

Ist die Revision in einem Teil erfolgreich, kann dies zur Einstellung dieses Verfahrensabschnitts und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nach den §§349, 354 StPO führen; sonstige Rügen sind bei Unbegründetheit zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Rostock, 27. Juni 2022, Az: 12 KLs 198/21 jug (3)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. Juni 2022 wird

a) das Verfahren hinsichtlich Fall 38 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und in einem Fall zudem mit versuchtem sexuellen Übergriff, sowie des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 33 weiteren Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und in einem Fall zudem mit versuchtem sexuellen Übergriff, sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 34 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Einstellung des Verfahrens sowie zu einer hierdurch bedingten Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall 38 der Urteilsgründe) aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Aus den bislang getroffenen Feststellungen ergibt sich nicht hinreichend deutlich, dass auch diese weitere Weisung strafbewehrt war und der Angeklagte hiervon Kenntnis hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2021 – 2 StR 323/20; NStZ-RR 2021,307 vom 8. September 2016 – 1 StR 377/16; vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15). Wegen der Teileinstellung ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.

3

Aufgrund der Teileinstellung entfällt die im Fall 38 verhängte achtmonatige Freiheitsstrafe. Die Gesamtstrafe kann indes bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibenden 39 Strafen aus, dass die Strafkammer ohne diejenige für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau