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BGH·1 StR 377/16·08.09.2016

Anforderungen an die Feststellungen in den Urteilsgründen bei einem Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrecht / FührungsaufsichtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u.a. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt. Der BGH hebt die Schuldsprüche in den beiden betreffenden Fällen sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf, da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass der Führungsaufsichtsbeschluss die Weisungen als strafbewehrt ausweist. Eine mündliche Belehrung kann die fehlende Klarstellung im Beschluss nicht ersetzen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldsprüche wegen Verstoßes gegen Weisungen aufgehoben, Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach § 145a StGB müssen die gegen die Weisungen verstoßenen Anordnungen hinreichend bestimmt sein und sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss ergeben.

2

Der Führungsaufsichtsbeschluss muss unmissverständlich klarstellen, dass es sich um Weisungen nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a StGB strafbewehrt sind.

3

Die Klarstellung des strafbewehrten Charakters der Weisungen kann nicht durch eine nachträgliche mündliche Belehrung ersetzt werden; sie muss aus dem Beschluss selbst hervorgehen.

4

Fehlen in den Urteilsgründen die zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs nach § 145a StGB erforderlichen Wiedergaben und Feststellungen, tragen die Gründe den Schuldspruch nicht und eine erneute Prüfung durch das Tatgericht ist erforderlich; führt dies zur Teilaufhebung von Einzelfreiheitsstrafen, ist in der Regel auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 68b Abs 1 StGB§ 68b Abs 2 StGB§ 145a StGB§ 267 StPO§ Art 103 Abs 2 GG§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 4. März 2016, Az: 11 KLs 508 Js 116619/10

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. März 2016

a) im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte E. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt worden ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung, versuchter Erpressung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) nicht.

3

a) Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisungen, gegen die verstoßen wurde, hinreichend bestimmt sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 – 3 StR 486/12, BGHSt 58, 136). Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN). In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und der Tatsache, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei den Weisungen, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt sind. Der Umstand, dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f. mwN und vom 11. Februar 2016 – 2 StR 512/15).

4

Dies ist dem Führungsaufsichtsbeschluss, soweit er im Urteil wörtlich mitgeteilt ist, nicht zu entnehmen.

5

Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die Klarstellung des Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss nicht durch eine mündliche Belehrung (vgl. § 268a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO bzw. §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO) ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15, StraFo 2015, 471 f.).

6

b) Ob der Führungsaufsichtsbeschluss im Urteil vollständig wiedergegeben ist, lässt sich diesem nicht zweifelsfrei entnehmen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass ein neues Tatgericht ergänzende Feststellungen treffen kann, die zu einer Verurteilung des Angeklagten auch wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht führen. Für den vom Generalbundesanwalt beantragten Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO) war daher kein Raum.

7

2. Die teilweise Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Anders als der Generalbundesanwalt kann der Senat nicht ausschließen, dass die Jugendkammer bei Wegfall der für die beiden Vergehen nach § 145a StGB verhängten Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

8

3. Der Senat ist nicht gehindert, durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO zu entscheiden und die Sache unter Teilaufhebung des Schuldspruchs und Aufhebung der Gesamtstrafe an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen; denn der vom Generalbundesanwalt beantragte Teilfreispruch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe hätte sich im Ergebnis zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Die Richter Prof. Dr. Jäger undProf. Dr. Radtke sind wegenUrlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert. Raum Graf Raum Fischer