Adhäsionsverfahren: Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen Namen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision u. a. die Adhäsionsentscheidungen des Landgerichts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung sowie die Adhäsionsentscheidungen. Entscheidend ist, dass nach § 403 Satz 2 StPO auch Dritte einen vermögensrechtlichen Anspruch im eigenen Namen mittels gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen können; die Voraussetzungen lagen hier vor.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg/Stade als unbegründet verworfen; Adhäsionsentscheidungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Antragsberechtigt im Adhäsionsverfahren ist auch, wer einen aus der Straftat entstandenen vermögensrechtlichen Anspruch im eigenen Namen im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.
Für die wirksame gewillkürte Prozessstandschaft ist erforderlich, dass der Prozessführende vom Rechtsinhaber ermächtigt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung hat; auch ein wirtschaftliches Interesse kann diese Schutzwürdigkeit begründen.
Das Gericht hat im Adhäsionsverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob die Antragsvoraussetzungen, insbesondere die Prozessstandschaft, vorliegen.
Für Antragsberechtigte nach § 403 Satz 2 StPO gelten gegenüber Verletzten eingeschränkte Verfahrensrechte; §§ 406d ff. StPO sind grundsätzlich nicht anwendbar, während das Akteneinsichtsrecht speziell geregelt ist (vgl. § 406e Abs. 4 StPO).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 12. Juli 2023, Az: 201 KLs 8/23
Leitsatz
Antragsberechtigt im Adhäsionsverfahren ist auch, wer einen fremden Anspruch im eigenen Namen im Wege sogenannter gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt sowie eine Einziehungs- und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge hin veranlasste umfassende Überprüfung hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Adhäsionsentscheidungen haben ebenfalls Bestand. Auch soweit der Angeklagte unter Ziffer 4 der Urteilsformel zur Zahlung von Schadensersatz an die b. GmbH verurteilt worden ist, liegt ein wirksamer Adhäsionsantrag und damit die für das Annexverfahren von Amts wegen zu prüfende notwendige Verfahrensvoraussetzung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 1988 – 2 StR 244/88, NStZ 1988, 470).
a) Zwar hat die geschädigte Gesellschaft den Anspruch nicht selbst geltend gemacht (§ 403 Satz 1 StPO); es liegt allerdings ein näher begründeter Antrag von a. GmbH vor, den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an ihre Tochtergesellschaft, die b. GmbH, zu verurteilen.
b) Anlass zu näherer Erörterung gibt insoweit allein die hier an § 403 Satz 2 StPO zu messende Antragsbefugnis.
aa) Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut ist hiernach antragsbefugt, wer einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht. Diese Ergänzung des § 403 StPO wurde eingefügt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2105); sie begründet – korrespondierend mit der bislang zum Entschädigungsrecht des Verletzten ergangenen Rechtsprechung (BT-Drucks. 19/27654, S. 106 f.) – eine Antragsbefugnis auch für Personen, die nicht unmittelbare oder mittelbare Verletzte der Tat oder deren Erben sind (vgl. § 403 Satz 1 StPO). Der Gesetzgeber hat die Antragsberechtigung insoweit von der – durch dasselbe Reformgesetz eingefügten – Legaldefinition des Verletztenbegriffs in § 373b StPO entkoppelt (vgl. BT-Drucks. aaO), um den Kreis der Berechtigten nicht auf die Verletzten nach § 373b StPO zu beschränken (vgl. KMR-StPO/Nepomuck, 118. Lfg., § 403 Rn. 1; LR/Wenske, 27. Aufl., § 403 Rn. 2; SSW-StPO/Schöch/Werner, 5. Aufl., § 403 Rn. 1).
Der Antragssteller nach § 403 Satz 2 StPO kann deshalb etwa als Rechtsnachfolger des Verletzten, namentlich im Wege des vertraglichen (vgl. § 398 BGB) oder gesetzlichen Forderungsübergangs (vgl. § 116 Abs. 1 SGB X), einen eigenen Anspruch oder – nach Ermächtigung durch den Verletzten – einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend machen (sogenannter gewillkürte Prozessstandschaft).
Dieses Normverständnis wird über den Gesetzeswortlaut hinaus durch die Regelungssystematik des Fünften Buches der Strafprozessordnung belegt (vgl. LR/Wenske, aaO; aA KMR-StPO/Nepomuck, aaO, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Aufl., § 403 Rn. 4; SSW-StPO/Schöch/Werner, aaO, Rn. 3). Hiernach bestehen für Adhäsionskläger, die nicht Verletzte der Tat und damit prozessual nicht in gleicher Weise wie diese schutzwürdig sind, eigene, allerdings stark begrenzte Verfahrensrechte. So sind insbesondere die §§ 406d ff. StPO schon mangels Verletzteneigenschaft (§ 373b StPO) grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 108). Allein das Akteneinsichtsrecht ist für die nach § 403 Satz 2 StPO Antragsberechtigten zur Anspruchsdurchsetzung spezifisch geregelt (vgl. § 406e Abs. 4 StPO; LR/Wenske, aaO sowie § 406e Rn. 47). Dem steht auch die Gesetzesgenese nicht entgegen (aA BeckOK-StPO/Ferber, 49. Ed., § 403 Rn. 1). Der Gesetzgeber wollte mit § 403 Satz 2 StPO eine Antragsberechtigung für Personen sicherstellen, die nur mittelbar durch die Tat geschädigt sind (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 106). Hingegen ist den Gesetzesmaterialien – insbesondere im Lichte der vorgenannten gewichtigen normativen Gesichtspunkte – kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass er sich ausdrücklich gegen eine erweiterte Antragsbefugnis ausgesprochen hat.
bb) Das Antragsrecht ergibt sich hier aus dem Gesichtspunkt der Prozessstandschaft.
(1) Eine gewillkürte Prozessstandschaft ist zulässig, wenn der Prozessführende vom Rechtsinhaber zu dieser Art der Prozessführung ermächtigt worden ist und er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an ihr hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1951 – GSZ 3/51, BGHZ 4, 153, 164 ff.; Urteile vom 4. Juni 1959 – VII ZR 217/58, BGHZ 30, 162, 166; vom 24. Oktober 1985 – VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 152; vom 10. Juni 2016 – V ZR 125/15, NJW 2017, 486). Das schutzwürdige Eigeninteresse ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; vom 5. Februar 2009 – III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, 1215). Es kann auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1992 – I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242). Eine solche Prozessführungs-befugnis ist im Zivilprozess (vgl. BGH, Urteile vom 25. November 2004 – I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 165; vom 2. Oktober 1987 – V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127), aber auch im Adhäsionsverfahren von Amts wegen zu prüfen.
(2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat vermag der Antragsschrift noch tragfähige Ausführungen zum Verhältnis der Gesellschaften zueinander, insbesondere zum bestehenden wirtschaftlichen Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 – I ZR 99/92, NJW-RR 1995, 358, 361) und der erteilten Ermächtigung, zu entnehmen.
Sander RiBGH Dr. Feilcke ist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander Wenske Fritsche RinBGH von Schmettauist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert.Sander
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