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BGH·2 StR 625/24·06.10.2025

Adhäsionsentscheidung aufgehoben mangels Nachweis der Erbenstellung

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des LG Köln; der BGH überprüfte insbesondere die im Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung zugunsten der Witwe des verstorbenen Nebenklägers. Die Adhäsionsentscheidung wird aufgehoben, weil die Erbenstellung nicht hinreichend nachgewiesen (kein Erbschein, mögliche Miterben ungeklärt) ist; das Gericht sieht gemäß § 406 Abs.1 S.3 StPO von einer Entscheidung ab. Die übrige Revision bleibt ohne Erfolg; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Adhäsionsentscheidung aufgehoben, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Adhäsionsverfahren nach § 403 StPO ist regelmäßig der Nachweis der Erbenstellung zu erbringen; die Vorlage eines Erbscheins ist hierfür in der Regel erforderlich.

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Fehlt ein ausreichender Nachweis der Erbenstellung oder sind mögliche Miterben ungeklärt, kann das Gericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch absehen.

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§ 403 Satz 2 StPO setzt voraus, dass der Adhäsionskläger den Anspruch als eigenen oder nach Ermächtigung als fremden Anspruch im eigenen Namen geltend macht; fehlt es hieran, ist die Adhäsion unzulässig.

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Erzielt die Revision nur einen geringen Teilerfolg, kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 403 StPO§ 403 Satz 2 StPO§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1925 Abs. 1 BGB§ 373b Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 4. Januar 2024, Az: 321 Ks 10/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Januar 2024 aufgehoben, soweit das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen hat; von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger B im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Adhäsionsklägerin selbst.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge, mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen schweren Raubes in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 141.831 Euro angeordnet. Außerdem hat es hinsichtlich der in den Niederlanden erlittenen Auslieferungshaft eine Anrechnungsentscheidung und zugunsten der Witwe des im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens verstorbenen Nebenklägers K eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

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1. Die Verfahrensrügen versagen aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen.

3

2. Während die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Überprüfung zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch, zur Einziehungs- und zur Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die Adhäsionsentscheidung keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:

„Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch regelmäßig erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 – 2 StR 328/15 –, juris Rn. 5). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adhäsionsklägerin ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Diese hat zwar mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24. Oktober 2023 darauf hingewiesen, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist‘ und es ‚keine testamentarische Verfügung durch den Verstorbenen‘ gebe […]. Das Landgericht hat darin einen ausreichenden Nachweis der Erbfolge gesehen […]. Es bleibt jedoch offen, ob die Adhäsionsklägerin Leistung an sich allein verlangen kann. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Ehegatte von Gesetzes wegen neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern (nur) zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen ist (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 Abs. 1 BGB). Ob zum Zeitpunkt des Versterbens des Geschädigten Erben der zweiten Ordnung – insbesondere Geschwister oder deren Abkömmlinge – lebten und daher in Ermangelung eines Testaments als Miterben zu betrachten wären, ist ungeklärt. Im Übrigen lässt auch die Formulierung, dass ‚das Ehepaar […] kinderlos ist,‘ nicht zweifelsfrei den sicheren Schluss zu, dass der Geschädigte auch aus anderen etwaigen Verbindungen keine Nachkommen hinterlassen hat. § 403 Satz 2 StPO betrifft die Geltendmachung eines eigenen oder – nach Ermächtigung durch den Verletzten – fremden Anspruchs im eigenen Namen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 StR 495/23 –, juris Rn. 7 ff.). Daran fehlt es hier. § 373b Abs. 2 Nr. 1 StPO findet keine Anwendung, denn die Strafkammer konnte einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Tod des Geschädigten im Jahr 2023 und den bei der Tat erlittenen Verletzungen nicht feststellen‘ […].“

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Dem schließt sich der Senat an und sieht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch ab.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO und zugunsten des Nebenklägers B auf § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels des Beschwerdeführers ist so gering, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtmittels zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO. Die Anschlusserklärung des verstorbenen Nebenklägers K hat durch seinen Tod ihre Wirkung verloren, § 402 StPO. Die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens beruht auf § 472a Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2019 – 3 StR 552/18, Rn. 5).

Menges RiBGH Dr. Applist wegen Sonder-urlaubs gehindertzu signieren. Menges Zeng Grube Lutz