Themis
Anmelden
BGH·6 StR 493/25·08.01.2026

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Einsatzstrafe, Zurückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen die Gesamtstrafenbildung ein. Der BGH hob den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil das Landgericht irrig eine zu hohe Einsatzstrafe zugrunde gelegt hatte (Fehler bei der Ermittlung der Einzelstrafe). Die zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und Zurückverweisung; weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist die tatsächliche Höhe der als Einsatzstrafe zugrunde gelegten Einzelstrafe korrekt zu ermitteln; eine zu hoch angesetzte Einsatzstrafe führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

2

Werden die Rechtsfolgen aufgehoben, können die in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und als Grundlage für die weitere Entscheidung dienen.

3

Hat die Revision in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen Erfolg (z. B. wegen sachlicher Rechtsfehler bei der Strafzumessung), so kann das Revisionsgericht diese Teile aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, während sonstige Rügegründe verworfen werden.

4

Ist eine Einzelstrafe bereits rechtskräftig festgestellt, darf das Tatgericht bei erneuter Strafzumessung nur auf die tatsächlich rechtskräftige Höhe abstellen; eine irrig angenommene Rechtskraft bzw. Höhe der Einzelstrafe ist zu korrigieren.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 20. Januar 2025, Az: 4 KLs 1/23

vorgehend BGH, 22. August 2024, Az: 6 StR 287/24, Beschluss

vorgehend LG Bückeburg, 30. Januar 2024, Az: 4 KLs 1/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Januar 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil dahin, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen (II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe) schuldig ist, hob die in diesen Fällen verhängten Freiheitsstrafen sowie die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück (BGH, Beschluss vom 22. August 2024 – 6 StR 287/24).

2

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtstrafe hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine zu hohe Einsatzstrafe berücksichtigt hat.

4

Die Strafkammer ist irrig davon ausgegangen, dass die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe, die nach der Senatsentscheidung vom 22. August 2024 in Rechtskraft erwachsen ist, zwei Jahre beträgt. Dies trifft nicht zu. Das Landgericht hat im ersten Rechtsgang insoweit auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt.

5

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Arnoldi