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BGH·6 StR 287/24·22.08.2024

Teilweise stattgegebene Revision: Umklassifizierung von Handeltreiben wegen KCanG und Aufhebung von Strafen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen ein Urteil wegen vierfachem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln Revision eingelegt. Der BGH gab der Revision in Teilumfang statt und änderte die Schuldsprüche in drei Fällen in Handeltreiben mit Cannabis nach dem neuen KCanG, das auf die Revisionsentscheidung anzuwenden ist. Die Strafen in diesen drei Fällen wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über Strafen an eine andere Kammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision in Teilumfang stattgegeben: drei Schuldsprüche in Handeltreiben mit Cannabis geändert, Strafen in diesen Fällen aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gesetzesänderungen, die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils in Kraft treten und die Tatbestands- oder Rechtsfolgenlage abschließend regeln, sind bei der Revisionsentscheidung nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen.

2

Ändert die Anwendung einer nachträglich in Kraft getretenen Norm die rechtliche Bewertung einer Tat, kann der Tatrichter die Schuldform durch Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend anpassen.

3

Strafzumessungsregelungen (Regelbeispiele) gehören nicht in die Urteilsformel als Tatbestandsmerkmale, da sie der Rechtsfolgenbestimmung dienen und deshalb bei der Formulierung des Schuldspruchs nicht aufzunehmen sind.

4

Wirkt sich eine Schuldspruchänderung auf bereits verhängte Einzelstrafen derart aus, dass die Grundlage der Gesamtstrafe entzogen wird, sind die betroffenen Strafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafen zurückzuverweisen; die Feststellungen können gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG§ 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG§ 265 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bückeburg, 30. Januar 2024, Az: 4 KLs 1/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. Januar 2024

a) dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Handeltreibens mit Cannabis in drei Fällen schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über die Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte nach den Feststellungen jeweils Marihuana von mindestens durchschnittlicher Qualität zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb, der Änderung, weil am 1. April 2024 das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist. Das KCanG regelt den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130) und ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen. Danach hat sich der Angeklagte in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2024 – 6 StR 116/24, Rn. 3 mwN).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Strafen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf der Grundlage des KCanG auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Aufhebung der Strafen in den Fällen II.1, 3 und 4 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.

5

Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

FeilckeWenskeArnoldi
TiemannFritsche