Revision: Aufhebung der Strafaussprüche und Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten führten dazu, dass der BGH den Schuldspruch des A. S. dahingehend änderte, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt, und die Strafaussprüche beider Angeklagten aufhob. Das Gericht befand, Unterschlagung werde durch Untreue mit höherer Strafandrohung verdrängt und die Strafzumessung sei lückenhaft. Beweisanträge waren wegen unbestimmter Tatsachenbehauptung zu Recht abgelehnt. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Strafaussprüche aufgehoben, Schuldspruch des A.S. insoweit geändert; Sache zur neuen Verhandlung an Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Tateinheit ist eine tateinheitliche Verurteilung wegen einer Straftat, die von einer anderen Tat mit höherer Strafandrohung erfasst wird, zu unterlassen; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.
Ein Antrag auf Einvernahme von Zeugen nach § 244 Abs. 3 StPO setzt die Bestimmung einer konkreten behaupteten Tatsache und die Mitteilung des erwarteten Beweisergebnisses voraus; bloße Möglichkeitsbehauptungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung sind erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil sowie die Belastungen durch eine lange Verfahrensdauer als eigenständige strafmildernde Umstände zu würdigen; das Unterlassen dieser Erwägungen stellt einen Rechtsfehler dar.
Werden Strafaussprüche aufgrund von Rechtsfehlern in der Strafzumessung aufgehoben, können die nicht betroffenen Feststellungen bestehen bleiben, während die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 15. Mai 2025, Az: 16 KLs 808 Js 26075/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten A. S. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Mai 2025, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.
2. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Strafaussprüchen aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. S. wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten D. S. hat es wegen Hehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es auch gegen ihn eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Die gleichlautenden Rügen der Angeklagten, das Landgericht habe den Antrag auf Einvernahme von drei Zeugen rechtsfehlerhaft abgelehnt, sind jedenfalls deshalb unbegründet, weil es insoweit an einer bestimmt behaupteten konkreten Tatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO fehlt. Ausweislich der zur Auslegung der Anträge heranzuziehenden Begründung wird die eingangs aufgestellte Behauptung, dass alle drei benannten Personen im Jahr 2019 die Geschädigte besuchten und dort einen Anteil ihres Erbes in Form von Goldmünzen erhielten, dahin relativiert, dass „mindestens“ einer der vorbenannten Zeugen in dem benannten Zeitraum bei der Geschädigten gewesen sei. Es sei „davon auszugehen“, dass dieser Goldmünzen erhalten habe. Es bleibt somit nicht nur offen, welcher der drei benannten Zeugen die Geschädigte besucht haben soll, sondern auch, ob er bei dieser Gelegenheit Goldmünzen erhalten habe. Wird indes das erwartete Beweisergebnis nicht mitgeteilt (vgl. zu diesem Erfordernis Trüg/Habetha in MüKoStPO, 2. Aufl., § 244 Rn. 101) oder nur als möglich in den Raum gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 StR 292/19; Krehl in KK-StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 69), handelt es sich nur um einen Beweisermittlungsantrag, der ohne das Vorliegen der in § 244 Abs. 3 Satz 2, 3 StPO genannten Ablehnungsgründe zurückgewiesen werden konnte.
2. Der Schuldspruch hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung überwiegend stand. Es entfällt lediglich die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten A. S. wegen § 246 Abs. 1 StGB, weil die Tat in § 266 Abs. 1 StGB mit schwererer Strafe bedroht ist. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert.
3. Die Strafaussprüche können jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft.
Die Strafkammer hat weder den großen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und dem Urteil in ihren Strafzumessungserwägungen berücksichtigt (frühester Tatzeitpunkt ist jeweils der 18. Dezember 2018) noch die für die Angeklagten mit Belastungen verbundene lange Verfahrensdauer. Beide Umstände sind indes eigenständige bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2025 - 6 StR 214/25, Rn. 3; vom 22. Mai 2025 - 2 StR 46/25, Rn. 4; Urteil vom 3. November 2022 - 3 StR 321/21, Rn. 5).
Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indes Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO).
Bartel Wenske RiBGH Fritscheist urlaubsbedingt gehindertzu signieren. Bartel von Schmettau Arnoldi