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BGH·6 StR 214/25·14.10.2025

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Strafzumessung

StrafrechtStrafzumessungVerfahrensverzögerung/KompensationTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision ein; der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts auf, beließ jedoch die Feststellungen. Die Kammer hatte eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer nicht hinreichend in die Strafzumessung eingestellt. Wegen dieser Lücke ist die Strafzumessung rechtsfehlerhaft; die Sache wurde zur neuen Entscheidung über die Strafe an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die Kompensationsentscheidung bleibt unberührt.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Umfang des Strafausspruchs stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben, Feststellungen bleiben bestehen, Zurückverweisung zur neuen Strafentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und kann einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO darstellen.

2

Sind die Strafzumessungserwägungen lückenhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben (§ 337 Abs. 1 StPO), während hiervon nicht betroffene Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

3

Auch unter dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab kann die Revision Erfolg haben, wenn die Strafzumessung in entscheidungserheblicher Weise unvollständig begründet ist.

4

Eine bereits getroffene Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wird von der Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 46 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hildesheim, 8. Januar 2025, Az: 20 KLs 14/23

vorgehend BGH, 22. August 2023, Az: 6 StR 285/23, Beschluss

vorgehend LG Hildesheim, 4. Januar 2023, Az: 14 KLs 14/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2025 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensbeanstandung versagt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, und der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Strafausspruch kann jedoch auch unter Berücksichtigung des insoweit eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 – 6 StR 361/23, Rn. 13; Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) nicht bestehen bleiben, denn die Strafzumessungserwägungen sind lückenhaft.

3

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Einzelstrafen zwar den großen zeitlichen Abstand zwischen der Tat und dem Urteil berücksichtigt und wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Sie hat jedoch nicht erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in ihre Strafzumessungserwägungen eingestellt. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist jedoch ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil und eines etwa gewährten Vollstreckungsabschlags bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, Rn. 6; vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 142; LK-StGB/Schneider, 14. Aufl., § 46 Rn. 243) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2022 – 4 StR 472/21, aaO mwN).

4

2. Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO); die hiervon nicht betroffenen Feststellungen haben indessen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).

BartelFritschevon Schmettau
RiBGH Wenske ist dienstlich ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.BartelArnoldi