Revision: Änderung des Schuldspruchs bei Betäubungsmitteldelikten (Cannabis)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth wegen Handeltreibens mit verschiedenen Betäubungsmitteln ein. Streitgegenstand war die rechtliche Qualifikation von Erwerb und Besitz neben Handeltreiben nach dem Konsumcannabisgesetz und die Zulässigkeit einer Schuldspruchänderung. Der BGH änderte den Schuldspruch in dem aufgezeigten Umfang, beließ aber den Strafausspruch unverändert, da eine niedrigere Strafe nicht zu erwarten war.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Bezug auf Erwerb/ Besitz von Cannabis geändert, sonstige Revision abgewiesen; Strafausspruch bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Beim Konsumcannabisgesetz verdrängt ein strafbewehrter Erwerbstatbestand die nebenstehende Besitzstrafbarkeit; die Umgangsform des Besitzes hat Auffangcharakter.
Zur Begründung eines gesonderten Erwerbs‑ oder Besitzdelikts bei Eigenkonsum ist die Überschreitung der im KCanG normierten Mengengrenzen erforderlich.
Ein Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert werden, dass eine andere rechtliche Qualifikation festgestellt wird, wenn die Revision dies ergibt.
Die Vorschrift des § 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, sofern die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können; bleibt der Strafrahmen unverändert, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 9. Juli 2025, Az: 1 KLs 355 Js 35861/24
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln, mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis“ und wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
a) Nach den Feststellungen kaufte und übernahm die Angeklagte bei den Taten B.I und B.II der Urteilsgründe Marihuana und Haschisch, um 95 Prozent hiervon gewinnbringend weiterzuverkaufen und den Rest von 25 Gramm (Tat B.I) sowie 250 Gramm (Tat B.II) selbst zu konsumieren.
b) Das Landgericht hat dies jeweils als Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Cannabis gewertet. Dies hält rechtlicher Überprüfung hinsichtlich der Besitzstrafbarkeit nicht stand.
aa) Betreffend die Tat B.II der Urteilsgründe war die Angeklagte neben dem Handelsdelikt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) wegen Erwerbs von Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG) schuldig zu sprechen. Denn die Umgangsform des Besitzes hat auch beim Konsumcannabisgesetz Auffangcharakter; sie wird von dem hier vorliegenden strafbewehrten Erwerb verdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2025 – 6 StR 470/24, Rn. 13; Beschlüsse vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24, Rn. 10; vom 11. Februar 2025 – 5 StR 574/24, Rn. 7).
bb) Bei der Tat B.I der Urteilsgründe scheidet ein Schuldspruch wegen Erwerbs oder Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt aus. Denn die Eigenkonsummenge von 25 Gramm Marihuana überschreitet für sich gesehen keine der die Strafbarkeit begründenden Grenzen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b, Nr. 12 KCanG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2025 ‒ GSSt 1/24, NJW 2025, 2492 Rn. 12 ff., Rn. 18 ff.; vom 1. Juli 2025 ‒ 5 StR 204/25, Rn. 3; vom 24. Juli 2025 – 3 StR 586/24, Rn. 42).
c) Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil die geständige Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und dahergehindert zu signieren. Fritsche Bartel von Schmettau Dietsch