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BGH·5 StR 574/24·11.02.2025

BGH: Aufhebung wegen unklarer Marihuana-Menge; Änderung der Schuldsprüche und Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis ein. Der BGH hob zur Menge des gehandelten Marihuanas in Fall 9 und den darauf gestützten Teil der Gesamtstrafe auf, änderte die Schuldsprüche in den Fällen 1–8 und strich einen Zusatz zur Einziehung. Zurückverweisung an eine andere Strafkammer erfolgte für die neuen Feststellungen zu Fall 9.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Feststellungen zur Marihuana-Menge in Fall 9, Änderung der Schuldsprüche in Fällen 1–8 und Streichung eines Zusatzes zur Einziehung; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stellt das Tatgericht die gehandelte Menge einer Betäubungsmittelsorte nicht ausreichend belegt dar oder weicht die Feststellung wesentlich von der geständigen Einlassung ab, ist dieser Teil der Feststellungen aufzuheben und der Fall zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

2

Fällt eine im Urteil verhängte Einzelstrafe weg, ist der Gesamtstrafenausspruch zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, da die Grundlage des Gesamtstrafenausspruchs entfallen kann.

3

Bei konkurrierenden Taten nach dem KCanG tritt strafrechtlich der der höherwertigen gesetzlichen Regelung zuzuordnende Tatbestand hinterrangig zurück; Besitz zum Eigenverbrauch kann hinter Erwerb oder Handeltreiben zurücktreten, wenn Zweck und Menge dies zeigen.

4

Ein Einziehungsausspruch darf keinen Vermerk enthalten, der die Vollstreckbarkeit der Anordnung in Frage stellt; ein pauschaler Hinweis auf spätere Anrechnung des Werts sichergestellter Gegenstände ist zu unterlassen, wenn damit die Vollstreckbarkeit des Einziehungsbetrags beeinträchtigt wird.

5

Die ausdrückliche Bezeichnung einer Tat als "verboten" ist entbehrlich, wenn das einschlägige Gesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln erfasst.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 353 Abs. 2 StPO§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG§ 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 27. Mai 2024, Az: 3 KLs 425 Js 54372/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. Mai 2024

a) im Fall 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Menge des gehandelten Marihuanas und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben;

b) in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Cannabis in acht Fällen schuldig ist, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Erwerb von Cannabis;

c) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass der Hinweis auf die künftige Anrechnung des Werts sichergestellter Gegenstände auf den Einziehungsbetrag entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „verbotenen“ Handeltreibens mit Cannabis in Tateinheit mit „verbotenem“ Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis in acht Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „verbotenem“ Handeltreiben mit Cannabis, mit „verbotenem“ Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis und mit „verbotenem“ Besitz von mehr als 30 Gramm Cannabis außerhalb seines Wohnsitzes oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 851.750 Euro abzüglich des Wertes der auf drei Hardware-Wallet Ledger sichergestellten Kryptowährung (Asservaten-Nrn. N. , Na. und , nämlich B. , E. /E. und Q. ) angeordnet.

2

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Im Fall 9 der Urteilsgründe hält das Urteil revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe Anfang November 2023 mindestens 30 Kilogramm Marihuana und mindestens ein Kilogramm Haschisch – jeweils von guter Qualität – von seinen Lieferanten übernommen, um diese mit Ausnahme von 500 Gramm, die für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen seien, anschließend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ein Teil dieser Cannabismengen wurde – neben Reizstoffsprühgeräten und einem Messer – bei der Durchsuchung der von dem Angeklagten genutzten Wohnungen gefunden und sichergestellt, ebenso wie 13.050 Euro in bar und eine „Ledger Hardware-Wallet“, auf der sich Teile der Einnahmen aus dem Cannabishandel in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe in Form von Kryptowährung befanden.

4

Es ist in der Beweiswürdigung nicht belegt, dass sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in diesem Fall auf 30 Kilogramm Marihuana bezog. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Tat wesentlich auf die geständige Einlassung des Angeklagten gestützt, der indes den Handel mit lediglich 20 Kilogramm Marihuana eingeräumt hat. Woraus sich die Differenz von zehn Kilogramm ergeben sollte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

5

Der Senat hat den Schuldspruch insgesamt aufgehoben, obwohl das (bewaffnete) Handeltreiben mit jedenfalls einem Kilogramm Haschisch guter Qualität rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nur betroffen, soweit es um die Menge des gehandelten Marihuanas geht und unterliegen in diesem Umfang der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Die weitergehenden Feststellungen zu diesem Fall können hingegen bestehen bleiben.

6

2. Der Wegfall der im Fall 9 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (eine der beiden Einsatzstrafen) entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, ohne dass es insoweit der Aufhebung von Feststellungen bedarf.

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3. Die Schuldsprüche in den Fällen 1 bis 8 der Urteilsgründe bedürfen der Änderung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Bei der rechtlichen Bewertung der Taten 2, 3 und 6 ist der vom Landgericht tateinheitlich ausgeurteilte Besitz von Cannabis zum Eigenverbrauch (insgesamt mehr als 60 Gramm) gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a KCanG hinter dem festgestellten Erwerb von Cannabis (mehr als 25 Gramm je Tag) gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a KCanG zurückgetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2024 – 1 StR 121/24, Rn. 12). Bei den Taten 1, 4, 5, 7 und 8 war das erworbene Cannabis ausschließlich zum Handeltreiben bestimmt, so dass der Besitz rechtlich im Handeltreiben aufgegangen ist.

Die ausdrückliche Bezeichnung des Handeltreibens und des Besitzes als „verboten“ ist nicht erforderlich gewesen, denn Straftaten nach dem KCanG betreffen ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24, Rn. 6).

8

Dem schließt sich der Senat an und ändert die Schuldsprüche entsprechend. Die Änderungen infolge abweichender konkurrenzrechtlicher Bewertung lassen die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen angesichts des unveränderten Unrechtsgehalts unberührt.

9

4. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Korrektur. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Soweit das Landgericht von dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag einen Abzug in Höhe des Wertes sichergestellter Gegenstände hat vornehmen wollen, ist der entsprechende Zusatz zum Einziehungsausspruch als bloßer Hinweis auf die im Vollstreckungsverfahren zu beachtende Anrechnung der durch Verwertung der sichergestellten Gegenstände erzielten Erlöse auszulegen. Da der Wert der Gegenstände nicht ohne weiteres zu bestimmen ist, wäre der Einziehungsausspruch aus sich heraus nicht vollstreckbar, was das Landgericht nicht beabsichtigt haben kann. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Gegenstände – deren Einziehung gerade nicht beabsichtigt gewesen ist – überhaupt auf den Staat übergegangen sind, denn die Urteilsgründe schweigen zum nicht selbstverständlichen Verhalten der Staatsanwaltschaft auf den vom Angeklagten erklärten Verzicht (vgl. UA S. 17). Der Zusatz hat demnach zu entfallen, ohne dass darin ein Verstoß gegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt.

10

Auch dem folgt der Senat. Insbesondere liegt in der Streichung des Zusatzes, der den Angeklagten allenfalls – wegen der daraus resultierenden mangelnden Vollstreckbarkeit der Einziehungsanordnung – zu Unrecht begünstigen könnte, keine vom Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO erfasste Benachteiligung (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 19).

11

5. Für die neue Verhandlung zu Fall 9 der Urteilsgründe weist der Senat darauf hin, dass ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis ausscheiden könnte, weil der Besitz – soweit die Handelsmenge reicht – im (bewaffneten) Handeltreiben aufgehen könnte und – soweit der Angeklagte das Cannabis selbst konsumieren wollte – im Erwerb von Cannabis.

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch