Aufhebung von Adhäsionsfeststellungen zu künftigen immateriellen Schäden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stade ein; diese hatte Erfolg hinsichtlich bestimmter Adhäsionsaussprüche. Der BGH hob die Feststellung zur Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden eines Adhäsionsklägers auf und ergänzte, dass insoweit von einer Entscheidung abzusehen ist. Ebenso änderte der Senat die Abweisung anderer Adhäsionsanträge in ein Absehen von einer Entscheidung. Begründend führte der Senat den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes und die Anwendung des § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO an.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Feststellungen zu künftigen immateriellen Schäden aufgehoben und in mehreren Adhäsionsanträgen von einer Entscheidung abgesehen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld erfasst nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit alle bereits eingetretenen und objektiv vorhersehbaren immateriellen Schadensfolgen; separate Feststellungen für künftige immaterielle Schäden setzen darlegbare Wahrscheinlichkeit und Berücksichtigung in den Urteilsgründen voraus.
Kann das Gericht die Wahrscheinlichkeit künftiger immaterieller Schäden nicht hinreichend feststellen, hat es gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über entsprechende Adhäsionsanträge abzusehen.
Die Abweisung eines Adhäsionsantrags ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen für eine eigene Feststellung nicht vorliegen; in diesem Fall ist statt einer Abweisung von einer Entscheidung abzusehen.
Der Revisionssenat kann nach § 354 Abs. 1 StPO zu Recht die angefochtenen Adhäsionsaussprüche ändern und selbst den notwendigen Ausspruch treffen, insbesondere dahingehend, dass von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 13. Juni 2023, Az: 200 Ks 3/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Juni 2023 im Adhäsionsausspruch
a) aufgehoben, soweit die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. festgestellt worden ist, und dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird;
b) dahin geändert, dass – anstelle der im Übrigen erfolgten Abweisung der Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. – im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. abgesehen wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die den Neben- und Adhäsionsklägern in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe sowie wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und Führen einer Schusswaffe zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, ihn von einem weiteren Tatvorwurf freigesprochen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete, allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Prüfung standhalten, bedarf die Adhäsionsentscheidung teilweise der Änderung.
1. Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers D. hat keinen Bestand, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht beachtet hat. Dieser sieht vor, dass von dem Schmerzensgeld, das ein Geschädigter für erlittene Verletzungen beansprucht, sämtliche Schadensfolgen erfasst sind, die bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21, Rn. 5). Den Urteilsgründen lässt sich kein Hinweis auf die Wahrscheinlichkeit anderer künftiger immaterieller Schäden als derjenigen entnehmen, welche die Strafkammer bereits bei der Bemessung des zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Den deswegen nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderlichen Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers D. abgesehen wird, nimmt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.
2. Auch im Hinblick auf die weitergehenden Anträge der Adhäsionskläger B. Z. und H. Z. hätte das Landgericht gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung absehen müssen, anstatt diese Anträge abzuweisen. Der Senat ändert diesen Ausspruch ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO.
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Feilcke | von Schmettau |