Themis
Anmelden
BGH·6 StR 45/26·03.03.2026

Revision teilweise stattgegeben: Unterlassene Entscheidung zur nachträglichen Gesamtstrafe aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Halle Revision eingelegt. Der BGH gibt der Revision teilweise statt, weil das Gericht unterlassen hat zu entscheiden, ob nach § 55 StGB eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe vorzunehmen ist. Deshalb wird der Strafausspruch insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückgewiesen; der weitere Teil der Revision bleibt ohne Erfolg. Zudem wurde der Adhäsionsausspruch formal ergänzt.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Entscheidung über nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 55 StGB ist nachträglich eine Gesamtstrafe unter Anwendung der §§ 53, 54 StGB zu bilden, wenn der Täter vor der früheren Verurteilung eine weitere Tat begangen hat, die bei gemeinsamer Aburteilung in die Gesamtstrafenbildung hätte einbezogen werden können.

2

Das zur Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung berufene Tatgericht hat sich in die Lage des zuerst entscheidenden Gerichts zu versetzen; maßgeblich sind die Straftaten, die jenes Gericht mit hätte aburteilen können.

3

Ein Berufungsurteil, das nach sachlicher Prüfung die Berufung als unbegründet verwirft, stellt eine letzte tatgerichtliche Entscheidung i.S.d. § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB dar und kann die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung begründen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung, ob eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden ist, liegt ein Rechtsfehler, der den Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen rechtfertigt.

5

Wird ein Adhäsionsantrag nur teilweise stattgegeben, ist der Adhäsionsausspruch gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) zu ergänzen, indem für den übrigen Teil ausdrücklich von einer Entscheidung abgesehen wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 55 StGB i.V.m. §§ 53, 54 StGB§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 4. Dezember 2025, Az: 13 KLs 12/25

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. Dezember 2025

a) im Strafausspruch aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist;

b) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen wie materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Den erhobenen Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts niedergelegten zutreffenden Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zur verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine Entscheidung darüber unterblieben ist, ob gemäß § 55 StGB mit der Strafe aus einer früheren Verurteilung eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

4

a) Nach § 55 StGB ist unter Anwendung der §§ 53 und 54 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn ein bereits rechtskräftig Verurteilter vor Erledigung der gegen ihn erkannten Strafe wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den §§ 53 und 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, sodass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 1954 – 3 StR 189/54, BGHSt 7, 180, 181; Beschlüsse vom 17. Juni 2003 – 2 StR 105/03; vom 4. Dezember 2019 – 4 StR 595/19, Rn. 3). Das zur Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung berufene Tatgericht hat sich in die Lage des Gerichts zu versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt. Maßgeblich ist deshalb, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Als frühere Verurteilung nach § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt dabei das Urteil des früheren Verfahrens, in dem die zugrundeliegenden Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 2 StR 105/03; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1233 mwN).

5

b) Gemessen hieran hat das Landgericht zu Unrecht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe abgesehen.

6

aa) Nach den Feststellungen verurteilte das Amtsgericht Naumburg den Angeklagten am 10. März 2025 wegen eines Körperverletzungsdelikts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Halle mit Urteil vom 20. August 2025 als unbegründet. Das Urteil ist rechtskräftig; die verhängte Strafe wird seit dem 8. September 2025 vollstreckt. Die hier verfahrensgegenständliche Tat beging der Angeklagte am 24. März 2025.

7

bb) Damit lagen die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung vor. Der Angeklagte beging die im hier angefochtenen Urteil abgeurteilte Tat vor der früheren, mittlerweile rechtskräftigen und nicht erledigten Verurteilung. Die letzte tatgerichtliche Entscheidung im Verfahren des Amtsgerichts Naumburg war das Berufungsurteil vom 20. August 2025. Die Feststellungen im hier angefochtenen Urteil belegen ferner, dass in jenem Verfahren nicht nur ein Prozessurteil ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69), sondern die Kleine Strafkammer das Rechtsmittel nach erfolgter Sachprüfung als „unbegründet“ verworfen und damit eine eigene Sachentscheidung getroffen hat.

8

c) Der Angeklagte ist durch diesen Rechtsfehler beschwert, was die Aufhebung des Strafausspruchs bedingt, soweit die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung, wobei nach Zurückverweisung der Sache in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung zu entscheiden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 ‒ 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 16. März 2021 – 2 StR 37/21, Rn. 4).

9

d) Schließlich war der Adhäsionsausspruch zu ergänzen. Das Landgericht hat dem von der Adhäsionsklägerin bezifferten Schmerzensgeldanspruch nur teilweise entsprochen, sodass der nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Ausspruch, dass im Übrigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 – 6 StR 474/23, Rn. 3; vom 1. Juli 2025 – 5 StR 175/25, Rn. 4).

VRinBGH Dr. Bartelist infolge Urlaubsgehindert zu signieren. Wenske Fritsche von Schmettau von Schmettau Dietsch