Revision erfolgreich hinsichtlich Gesamtstrafe: Zurückverweisung wegen fehlendem Härteausgleich
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte die Bildung der Gesamtstrafe angegriffen; der BGH hebt den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt ist die Berücksichtigung rechtskräftiger Auslandsstrafen anderer EU-Mitgliedstaaten (Härteausgleich) bei der Strafzumessung. Der BGH verlangt einen erkennbaren, angemessenen Härteausgleich in den Urteilsgründen; dies hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt. Die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtskräftig verhängten Strafen entstehenden Härten zu berücksichtigen, sofern die zeitlichen Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB vorlägen.
Das Unionsrecht schreibt nicht vor, in welcher Form ein Härteausgleich vorzunehmen ist; es genügt, dass das Tatgericht einen angemessenen Härteausgleich vornimmt und dieser aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Der Nachteil durch kumulierte Strafen muss nicht konkret beziffert werden; das Tatgericht kann stattdessen eine fiktive Gesamtstrafe bilden und diese mildern oder den Ausgleich unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigen.
Die zeitige Höchststrafe nach § 54 Abs. 2 Satz 2 StGB begrenzt das Ergebnis einer fiktiven Gesamtstrafe und lässt keine Milderung zu, die das gesetzliche Höchstmaß überschreitet.
Fehlt die Darlegung eines angemessenen Härteausgleichs in den Urteilsgründen, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, ohne dass dies zwingend die Aufhebung der tatbestandlichen Feststellungen erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 30. Juni 2025, Az: 39 Ks 2/25
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 2025 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit versuchtem Raub mit Todesfolge und mit Raub, wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch, zu den verhängten Einzelstrafen und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen hat der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat nach Maßgabe der § 53 Abs. 1, § 54 StGB aus den verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs, sieben und zwölf Jahren für die abgeurteilten, im Februar 2020 begangenen Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren gebildet. Hierbei hat es „in ganz erheblichem Maße auch berücksichtigt“, dass der Angeklagte im Januar 2021 und im Juni 2022 durch das Landgericht Debrecen (Republik Ungarn) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bzw. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war und beide ausländische Strafen grundsätzlich gesamtstrafenfähig seien. Bei dem deshalb vorgenommenen Härteausgleich hat es die „Auswirkungen der Kumulation der Strafen“ für das zukünftige Leben des Angeklagten und den teilweise bestehenden engen Zusammenhang berücksichtigt. Wegen der Vielzahl der Taten innerhalb kurzer Zeit und ihrer „Ausgestaltung“ hat das Landgericht „gleichwohl“ auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren erkannt.
b) Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Das Schwurgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zwar zutreffend zugrunde gelegt, dass bei der Strafzumessung etwaige Härten in den Blick zu nehmen sind, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB erfüllt wären, eine solche aber aufgrund des damit verbundenen Eingriffs in die Vollstreckungshoheit der Mitgliedstaaten nicht erfolgen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2026 – 6 StR 245/25, Rn. 20; vom 24. Juni 2025 – 2 StR 227/25, Rn. 5; vom 4. August 2020 – 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26, jeweils mwN). Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 – C-171/16, Rn. 26; vom 15. April 2021 – C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 – C- 390/16, Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.
bb) Auch ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass unionsrechtlich nicht vorgegeben ist, auf welche Weise derartige Härten zu berücksichtigen sind. Es gelten daher dieselben Grundsätze wie bei einer an sich gesamtstrafenfähigen, aus zufälligen Gründen aber nicht mehr berücksichtigungsfähigen inländischen Vorstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2023 – 4 StR 495/22, Rn. 7 mwN). Insbesondere muss der entstandene Nachteil nicht konkret beziffert werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2024 – 5 StR 557/24; vom 26. Januar 2022 – 3 StR 461/21, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 29; EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-583/22, NJW 2023, 1491; vgl. aber auch BGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 1 StR 130/22, JR 2024, 96, 98 mit Anm. Esser). Es bleibt dem Tatgericht insbesondere überlassen, ob es zunächst eine „fiktive Gesamtstrafe“ bildet und diese um die vollstreckte Strafe mildert oder ob es den Nachteil unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20 Rn. 6; vom 10. März 2009 – 5 StR 73/09, StV 2010, 240; Urteile vom 23. Januar 1985 – 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131, 132; vom 29. Juli 1982 – 4 StR 75/82, BGHSt 31, 102, 103). Erforderlich ist lediglich, dass ein angemessener Härteausgleich vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen zu entnehmen ist.
cc) Der vom Landgericht gebildeten Gesamtstrafe ist die Vornahme eines Härteausgleichs aber nicht zu entnehmen. Die verhängte zeitige Höchststrafe (§ 54 Abs. 2 Satz 2 StGB) lässt dafür keinen Raum. Diese begrenzt das gesetzliche Höchstmaß auch bei der – den Urteilsgründen allerdings nicht zu entnehmenden – Bildung einer „fiktiven Gesamtstrafe“ im Zuge eines vorzunehmenden Härteausgleichs.
2. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Ausspruch über die Gesamtstrafe (§ 337 Abs. 1 StPO). Einer Aufhebung der Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es hingegen nicht. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird zu beachten haben, dass für die Anwendbarkeit des § 55 StGB der Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Verhandlung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2019 – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom 16. März 2021 – 2 StR 37/21, Rn. 4).
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